Tatbestand§
Das Urteil vom 26.03.2026 enthielt keinen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Es wurde der Klägerin am 07.04.2026 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.04.2026 die Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beantragt.
Die Beteiligten haben schriftlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe§
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, jedenfalls gem. § 90 Abs. 2 FGO.
Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist nach § 109 FGO zulässig. Das Ausgangsurteil vom 26.03.2026 hat den erforderlichen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit versehentlich übergangen.
Der Antrag wurde innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO nach Zustellung des Urteils gestellt.
Nach § 109 Abs. 1 FGO ist ein Urteil zu ergänzen, wenn ein von einem Beteiligten geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. Hierzu zählt auch der erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Da das Gericht im Urteil vom 26.03.2026 über den Antrag in der Hauptsache entschieden hat, ohne zugleich über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden, liegt eine ergänzungsfähige Lücke im Sinne des § 109 FGO vor.
Eine inhaltliche Änderung der getroffenen Entscheidung ist damit nicht verbunden; das Ergänzungsurteil steht zum Ersturteil wie ein Schlussurteil zu einem Teilurteil und ändert dieses nicht ab.
Einer eigenständigen Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht; es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Ausgangsurteils.