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Europäischer Gerichtshof, Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.06.2026 – C-462/26

ECLI:EU:C:2026:462

Keine Entscheidung des Gerichtshofs. Dieses Dokument ist ein unabhängiger Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof. Der Gerichtshof ist daran nicht gebunden und kann anders entscheiden.

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 4. Juni 2026(1)

Rechtssache C‑63/25

K. Sz.,

H. Sz.,

W. Sz.

gegen

Z. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty w likwidacji

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie [Berufungsgericht Warschau, Polen])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Anwendungsbereich – Begriffe ‚Verbraucher‘ und ‚Gewerbetreibender‘ – Beitritt zu einem Investmentfonds – Satzung eines geschlossenen Investmentfonds “

I.      Einleitung

1.        Im vorliegenden Verfahren wird eine Frage aufgeworfen, mit der sich der Gerichtshof soweit erkennbar noch nicht unmittelbar beschäftigt hat, nämlich ob die Richtlinie 93/13/EWG(2) auf ein Rechtsverhältnis anwendbar ist, das zwischen einem geschlossenen Investmentfonds(3) und natürlichen Personen begründet wird, die dessen Investmentzertifikate zeichnen. Die Frage ist schwierig: Es muss festgestellt werden, ob sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte einheitliche Schutz auf eine Rechtsbeziehung erstreckt, die das nationale Recht einem Instrument gesellschaftsrechtlicher Natur – der Satzung des Fonds – zuordnet, die aber in funktionaler Hinsicht die typischen Merkmale eines Standardvertrags aufweist.

2.        Das vorlegende Gericht legt drei Fragen vor. Die ersten beiden betreffen die Einstufung der Parteien: des Zeichners der Zertifikate als „Verbraucher“ und des ausgebenden Fonds als „Gewerbetreibender“. Sie sind jedoch nur die logische Voraussetzung der dritten Frage. Sofern die Satzungsbestimmungen „Vertragsklauseln“ darstellen können, die „nicht im Einzelnen ausgehandelt sind“, fügt diese dritte Frage der Rechtsprechung des Gerichtshofs soweit erkennbar einen neuen Aspekt hinzu. Die vorliegenden Schlussanträge legen das Augenmerk auf diese dritte Frage.

3.        Vorab weise ich bereits an dieser Stelle darauf hin, dass ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, die dritte Frage zu bejahen, und auf die ersten beiden Fragen nur insoweit eingehe, als es zur Eingrenzung des Rahmens der Überlegungen erforderlich ist.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Richtlinie 93/13/EWG

4.        Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb‑, Familien- und Gesellschaftsrechts.“

5.        In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

„…

b)      ‚Verbraucher‘[ bedeutet] eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)      ‚Gewerbetreibender‘[ bedeutet] eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.“

B.      Polnisches Recht

8.        Art. 221 der Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. – Kodeks cywilny(4) (im Folgenden: polnisches Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„Als ‚Verbraucher‘ gilt eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer abschließt, das nicht unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.“

9.        In Art. 431 des polnischen Zivilgesetzbuchs heißt es:

„Als Unternehmer gilt eine natürliche oder juristische Person bzw. eine organisatorische Einheit im Sinne von Art. 331 § 1, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen Namen ausübt.“

10.      Art. 66 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„Die gegenüber einer anderen Partei abgegebene Erklärung des Willens zum Abschluss eines Vertrags gilt als Angebot, wenn darin die wesentlichen Bestimmungen des betreffenden Vertrags angegeben sind.“

11.      Art. 3851 des polnischen Zivilgesetzbuchs, mit dem die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG umgesetzt werden, bestimmt:

„§ 1.      Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.

§ 2.      Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, so sind die Parteien an den Vertrag in seinem übrigen Umfang gebunden.

§ 3.      Als nicht individuell vereinbart gelten diejenigen Vertragsbestimmungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen tatsächlichen Einfluss hatte. Dies gilt insbesondere für Vertragsbestimmungen aus einem Vertragsmuster, das dem Verbraucher von dem Vertragspartner vorgeschlagen wurde.

§ 4.      Die Beweislast dafür, dass eine Bestimmung individuell vereinbart worden ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft.“

12.      Art. 3 der Ustawa o funduszach inwestycyjnych i zarządzaniu alternatywnymi funduszami inwestycyjnymi (Gesetz über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds, im Folgenden: Investmentfondsgesetz)(5) sieht vor:

„1.      Ein Investmentfonds ist eine juristische Person, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich darin besteht, Finanzmittel, die durch das Angebot zum Erwerb ihrer Anteile oder Investmentzertifikate gesammelt werden, in gesetzlich festgelegten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögensrechten anzulegen.

…

3.      Der Investmentfonds übt seine Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Anlagerisikos aus.

…“

13.      Art. 6 Abs. 1 und 2 des Investmentfondsgesetzes regelt:

„1.      Anteilsinhaber eines Investmentfonds sind natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

…

–        2)      die Inhaber eines Depotkontos sind, auf dem Investmentzertifikate verbucht sind, oder Rechte an Investmentzertifikaten haben, die auf einem Sammelkonto verbucht sind …

…

2.      Anteile oder Investmentzertifikate verkörpern die Vermögensrechte der Anteilsinhaber des Fonds, die durch das Gesetz oder die Satzung des Investmentfonds bestimmt sind.

14.      Art. 117 Abs. 1 und 3 des Investmentfondsgesetzes sieht vor:

„1.      Ein geschlossener Investmentfonds gibt Investmentzertifikate aus.

…

3.      Natürliche Personen können Investmentzertifikate von einem Investmentfonds im Sinne von Art. 15 Abs. 1a erwerben, wenn der Wert eines Investmentzertifikats der Erstausgabe dieses Fonds den Gegenwert von 40 000 Euro in polnischen Zloty [(PLN)] nicht unterschreitet.“

15.      In Art. 139 des Investmentfondsgesetzes heißt es:

„1.      Ein geschlossener Investmentfonds kann die von ihm ausgegebenen Investmentzertifikate zurückkaufen, wenn die Satzung des Fonds dies vorsieht.

…

3.      In der Satzung des geschlossenen Investmentfonds sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Bedingungen für den Rückkauf von Investmentzertifikaten sowie die Fristen und die Art und Weise der Bekanntmachung über den Rückkauf der Investmentzertifikate zu bestimmen. …

…“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16.      Drei natürliche Personen – eine Ärztin und ihre pensionierten Eltern – erwarben auf Empfehlung eines Mitarbeiters ihrer Bank Investmentzertifikate, die von einem polnischen geschlossenen Investmentfonds (im Folgenden: FIZ) ausgegeben wurden, der ein Organismus für gemeinsame Anlagen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und von einer Investmentfondsgesellschaft gegründet wurde und betrieben wird, deren Betrieb durch die von ihr angenommene Satzung geregelt wird. Der Erwerb erfolgte im Jahr 2016 durch Unterzeichnung von Standardformularen, in denen jeder Zeichner erklärte, dass er die Ausgabebedingungen und die Satzung des Fonds akzeptiere. Der Gesamtwert der Investition der Zeichner belief sich auf circa 91 000 Euro.

17.      Im Jahr 2019 verlangten die Zeichner den vollständigen Rückkauf ihrer Zertifikate. Der FIZ nahm jedoch nur teilweise Rückkäufe vor und berief sich dazu auf die Satzungsbestimmung, nach der er berechtigt sei, die Rückkaufsforderungen zu beschränken, wenn der Gesamtwert der zurückzukaufenden Zertifikate 20 % der flüssigen Vermögenswerte des Fonds übersteige.

18.      Der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) wies die Klage der Zeichner ab und stellte fest, dass die Satzung des FIZ kein Vertrag sei und nicht der Kontrolle des missbräuchlichen Charakters im Sinne von Art. 3851 des Zivilgesetzbuchs unterliege.

19.      Der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen), bei dem Berufung eingelegt wurde, setzte das Verfahren aus und hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1.      Handelt es sich bei einer natürlichen Person, die ein Anteilsinhaber eines geschlossenen Investmentfonds und Erwerber von Namenspapieren ist, die von diesem Fonds in Form von Investmentzertifikaten ausgegeben wurden, um einen Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, wenn dieser Erwerb zu Zwecken erfolgt, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zuzurechnen sind, und der Zweck des Beitritts zum Fonds vor allem darin besteht, Ersparnisse anzulegen?

2.      Handelt es sich bei einem geschlossenen Investmentfonds, dessen ausschließlicher Unternehmensgegenstand darin besteht, Finanzmittel, die durch das Angebot zum Erwerb ihrer Investmentzertifikate gesammelt werden, in gesetzlich festgelegten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögensrechten anzulegen, um einen Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13?

3.      Handelt es sich bei einer Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, in der die Rechte und Pflichten eines Anteilsinhabers, einschließlich der Grundsätze und Fristen für die Rücknahme von Investmentzertifikaten durch diesen Fonds von seinen Anteilsinhabern, festgelegt sind, um eine nicht individuell vereinbarte Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn der Anteilsinhaber vor dem Beitritt zum Fonds von der Satzung Kenntnis nehmen konnte und deren Inhalt bei Übernahme der Investmentzertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat?

IV.    Würdigung

20.      Die vorliegenden Schlussanträge sind auf die dritte Frage ausgerichtet. Die ersten beiden Fragen sind nur als Voraussetzung der Überlegung von Bedeutung, soweit sie es ermöglichen, zu prüfen, ob die streitige Satzungsbestimmung eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 darstellen kann.

21.      Ich beschränke mich daher auf den Hinweis, dass nach Lage der Akten die Kläger als natürliche Personen, die Investmentzertifikate zu Anlagezwecken außerhalb einer beruflichen Tätigkeit erworben haben, offenbar der Kategorie der Verbraucher zugeordnet werden können, und dass der FIZ als juristische Person, die dieses Investmentprodukt in organisierter Weise anbietet und verwaltet, für die Zwecke der streitigen Klausel die gewerbetreibende Gegenpartei darstellt. Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht aller Fallumstände zu prüfen, ob die unionsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

A.      Zur dritten Frage

22.      Die dritte Frage bildet den Kern der vorliegenden Rechtssache. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Satzungsbestimmungen eines geschlossenen Investmentfonds, in denen die Rechte und Pflichten der Zeichner – einschließlich der Bedingungen des Rückkaufs der Zertifikate – festgelegt sind, als „nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 einzustufen sind.

23.      Die Frage hat zwei Aspekte: Festgestellt werden muss erstens, ob ein „Vertrag“ im Sinne der Richtlinie 93/13 vorliegt, und zweitens, ob die streitige Klausel als „nicht im Einzelnen ausgehandelt“ anzusehen ist.

1.      Vorliegen eines Vertrags im Sinne der Richtlinie 93/13 und Einbeziehung der Satzungsbestimmungen

24.      Die Richtlinie 93/13 gilt für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern(6). Es handelt sich um eine in allen Wirtschaftszweigen anwendbare allgemeine Richtlinie zum Schutz der Verbraucher(7). Diese vom Gesetzgeber gewollte Breite führt spiegelbildlich dazu, dass Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 eng auszulegen sind, damit ihre praktische Wirksamkeit gewahrt bleibt(8).

25.      Die Satzung des FIZ weist, soweit sie Bestimmungen über die Art und den Gegenstand des Fonds, den Namen und den Sitz der Verwaltungsgesellschaft, die Art und Weise der Vertretung und die Grundsätze der Anlagepolitik enthält, Merkmale auf, die eine Einstufung als „Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts“ rechtfertigen könnten, was nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 zur Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie führen würde.

26.      Jedoch erfüllt die Satzung des FIZ, wie das vorlegende Gericht bemerkt, in dem in der vorliegenden Rechtssache gegenständlichen Fall eine doppelte Funktion. Sie ist zugleich Gründungsurkunde der juristischen Person sowie das Instrument, in dem die Vermögensrechte der Zeichner festgelegt sind: Bedingungen und Modalitäten des Rückkaufs der Zertifikate, Grenzen für die Beschränkung der Forderungen, Vorgaben für die Berechnung der flüssigen Mittel. Die Bestimmungen hinsichtlich dieses zweiten Gesichtspunkts weisen auf funktionaler Ebene vergleichbare Merkmale auf wie Vertragsklauseln, die den Inhalt einer synallagmatischen Beziehung regeln.

27.      Der Gerichtshof hat über die Reichweite der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme noch nicht entschieden. Ein nützlicher Anhaltspunkt für die Auslegung ist jedoch dem Urteil Verein für Konsumenteninformation(9) zu entnehmen, das den Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung(10) betrifft. Dabei hat der Gerichtshof zwischen der Ebene der dem Gesellschaftsrecht zuzuordnenden Geschäfte und der Ebene der zugrunde liegenden Verträge unterschieden und ausgeschlossen, dass die bloße Verbindung eines Vertrags zu gesellschaftsrechtlichen Fragen dazu führt, dass dieser vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

28.      Diese Rechtsprechung steht nicht allein. Bereits im Urteil E. Friz(11) hatte der Gerichtshof das durch den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft begründete Rechtsverhältnis den Verbraucherschutzvorschriften – in diesem Fall der Richtlinie 85/577/EWG(12) – unterstellt, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Der Gerichtshof hat damit den – allgemeingültigen – Grundsatz aufgestellt, wonach die gesellschaftsrechtliche Form des Vehikels die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften auf die zugrunde liegende Vertragsbeziehung nicht per se ausschließt. Dem gleichen funktionalen Ansatz, der auf der Durchbrechung der formellen Einstufung zugunsten einer inhaltlichen Beurteilung der Beziehung beruht, folgt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des Gewerbetreibenden(13).

29.      Meines Erachtens ist der im Urteil Verein für Konsumenteninformation aufgestellte Grundsatz daher auf die Richtlinie 93/13 übertragbar. Zweck der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme ist es, aus dem Verbraucherschutz Aspekte der Gesellschaftsgründung im engeren Sinne auszunehmen, nicht jedoch die auf deren Grundlage erwachsenden Schuldverhältnisse.

30.      Die Notwendigkeit einer engen Auslegung wird offenbar auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum anders gelagerten, in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13(14) vorgesehenen Fall bestätigt. Im Urteil Gómez del Moral Guasch(15) hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Ausnahme voraussetzt, dass die Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind; umgekehrt beruht, wenn sich die nationale Regelung auf die Festlegung eines allgemeinen Rahmens beschränkt und dem Gewerbetreibenden einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des konkreten Inhalts der Klausel belässt, diese Regelung nicht auf einer unabdingbaren oder abdingbaren Rechtsvorschrift, sondern ist Ausdruck einer eigenständigen Entscheidung des Gewerbetreibenden. In diesem Fall gilt die Ausnahme nicht.

31.      Jedenfalls – und das ist der entscheidende Punkt – wäre selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Satzung des FIZ hinsichtlich ihres Gründungsaspekts der Ausnahme des zehnten Erwägungsgrundes unterfällt, dies nicht ausreichend, um die Vertragsbeziehung, auf die die Kläger ihre Forderung stützen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 auszunehmen.

32.      Nach Lage der Akten wurde nämlich ein gesonderter Vertrag zur Zeichnung der Zertifikate zwischen dem FIZ und den Klägern geschlossen. Der Ablauf ist klar: Der FIZ gab ein schriftliches Angebot für den Erwerb der Zertifikate ab; die Kläger nahmen das Angebot an, indem sie ein Standardformular unterzeichneten, in dem sie erklärten, sie hätten die Ausgabebedingungen und die Satzung zur Kenntnis genommen und sie akzeptiert. Mittels dieser Erklärung akzeptierten die Kläger ohne jede Verhandlungsmöglichkeit die Gesamtheit der Bestimmungen hinsichtlich der Ausgabebedingungen und des Rückkaufs der Zertifikate einschließlich der streitigen Klausel.

33.      Es liegt somit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vor: ein schriftliches Angebot des Gewerbetreibenden, die Annahme durch Unterzeichnung eines Standardformulars und die Zahlung der Gegenleistung. Meines Erachtens fällt der auf diese Weise geschlossene Vertrag zur Zeichnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13. Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass die Satzung als solche und in ihrer Gesamtheit in diesen Anwendungsbereich fällt: Es genügt, festzustellen, dass die durch diesen Vertrag verbindlich gewordenen Satzungsbestimmungen dessen Inhalt regeln.

34.      Ich bin daher der Ansicht, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Satzung des FIZ als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, die Bestimmungen über den Rückkauf der Zertifikate trotzdem als integraler Bestandteil des Zeichnungsvertrags anzusehen wären.

35.      Diese Bestimmungen sind mittels der vom Verbraucher beim Erwerb unterzeichneten Erklärung, mit der er den Inhalt der Satzung akzeptiert hat, in die Vertragsbeziehung einbezogen worden. Es handelt sich um das übliche Verfahren bei Standardverträgen: Der Vertragsschluss erfolgt durch die Zustimmung des Vertragspartners in einem einseitig von der Gegenseite bereitgestellten Formular.

36.      Diese Deutung, die von der Kommission und der polnischen Regierung in ihren Erklärungen geteilt wird, ist die einzige, die mit dem Zweck der Richtlinie 93/13 im Einklang steht. Ein formalistischer Ansatz – der eine (rechtsgeschäftliche) Klausel nur deshalb aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausschließen würde, weil sie formal betrachtet der Satzung entstammt – würde es dem Gewerbetreibenden ermöglichen, die Verbraucherschutzvorschriften leicht zu umgehen. Es würde genügen, die für den Verbraucher nachteiligeren Bestimmungen in die Satzung zu verlagern und sie per Verweis akzeptieren zu lassen, um sie der Kontrolle des missbräuchlichen Charakters zu entziehen. Ich denke nicht, dass das Unionsrecht ein solches Ergebnis zulässt.

37.      Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt festgestellt, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Gerade aus diesem Grund ist für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 93/13 der Inhalt der Beziehung maßgeblich, d. h. die Frage, wie sich die Informationsasymmetrie und die Verhandlungsmacht im Verhältnis der Parteien tatsächlich darstellt, und nicht die formale Einordnung des Rechtsinstruments(16).

2.      Nicht im Einzelnen ausgehandelt

38.      Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG ist eine Klausel als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Nicht im Einzelnen ausgehandelt ist eine Klausel, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurde(17).

39.      Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Die Satzungsbestimmungen wurden von der Verwaltungsgesellschaft bei Errichtung des Fonds und somit vor jedem Vertragsschluss mit den künftigen Zeichnern abgefasst. Diese Bestimmungen dienen dazu, die Beziehungen zur Gesamtheit der Zeichner zu regeln, und sind daher ihrer Natur gemäß allgemein und vorformuliert.

40.      Unter diesem Gesichtspunkt ist außerdem von Bedeutung, dass die streitige Klausel Teil eines Satzungstextes ist, der zur einheitlichen Regelung einer undifferenzierten Vielzahl von Beziehungen mit Zeichnern vorformuliert wurde. Da es sich um vorformulierte Klauseln handelt, die der allgemeinen Verwendung dienen, muss die gerichtliche Prüfung das Augenmerk auf die objektive Struktur der Klausel und auf die Art und Weise richten, in der sie für den Verbraucher verständlich gemacht und verbindlich wird(18).

41.      Hinzu kommt – und das ist der entscheidende Punkt –, dass die Anlegerversammlung gemäß Art. 6 Abs. 7 Buchst. e der Satzung des FIZ(19) grundsätzlich keine Änderungen an der Satzung vornehmen kann. Die Zeichner sind somit an die Satzungsbestimmungen gebunden, ohne diese aushandeln zu können. Es handelt sich nicht um eine theoretisch aushandelbare, aber nicht ausgehandelte Klausel, sondern um eine strukturelle unverhandelbare Klausel, die dem Verbraucher als Bedingung für den Eintritt in die vertragliche Beziehung auferlegt wird.

42.      Der Umstand, dass der Verbraucher eine schriftliche Annahmeerklärung unterzeichnet hat, stellt diesen Befund nicht in Frage. Die ausdrückliche Zustimmung zu vorgegebenen Bedingungen ist gerade das Wesen des Standardvertrags und in keiner Weise Anzeichen einer individuellen Aushandlung. Und gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 93/13 obliegt dem Gewerbetreibenden, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast.

3.      Kollektiver Charakter des Fonds

43.      Zu thematisieren ist noch das Vorbringen des FIZ, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Zeichner gefährdet wäre, wenn die Satzung der Kontrolle der Richtlinie 93/13 unterstellt würde. Wenn die Klausel zur Beschränkung der Rückkaufsforderungen bestimmte (als Verbraucher eingestufte) Zeichner nicht binde, andere jedoch binde, werde – so der FIZ – eine mit der Natur des Organismus für gemeinsame Anlagen unvereinbare Differenzierung der Vermögensrechte geschaffen.

44.      Ich verstehe die Befürchtung, die jedoch meines Erachtens aus folgenden Gründen nicht zu einer Ausnahme von der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 führen kann.

45.      Erstens zielt die Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung(20) darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und die Art. 6 und 7 dieser Richtlinie erfordern angemessene und wirksame Mittel, um die volle Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sicherzustellen. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn systemische oder organisatorische Nachteile vorliegen, diese nicht zum vorrangigen Kriterium zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13 erhoben werden können, da sie allenfalls der nachgelagerten Phase der Bestimmung der Folgen einer etwaigen Feststellung der Missbräuchlichkeit zuzuordnen sind.

46.      Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13: Fällt die Beziehung zwischen dem Fonds und den Zeichnern in den Bereich des Verbraucherschutzes? Die systemischen Folgen, die sich aus der etwaigen Feststellung des missbräuchlichen Charakters einer spezifischen Satzungsbestimmung ergeben könnten, sind eine andere, im Gedankengang nachgeordnete Frage. Aus dem zweiten Aspekt kann keine Beschränkung des ersten abgeleitet werden: Das würde bedeuten, die Reichweite der Richtlinie 93/13 von den organisatorischen Erfordernissen des Gewerbetreibenden abhängig zu machen, was nicht mit der von Art. 7 der Richtlinie 93/13 ausdrücklich bezweckten abschreckenden Wirkung vereinbar wäre. Im Übrigen hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Regelung der „Unverbindlichkeit“ missbräuchlicher Klauseln darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit im Verhältnis der Vertragsparteien durch die materielle Ausgewogenheit, die durch die missbräuchliche Klausel beeinträchtigt worden ist, zu ersetzen und so die Gleichheit der Vertragsparteien wiederherzustellen, und dass die Nichtanwendung der Klausel die übliche Folge ist, auch wenn dadurch das vom Gewerbetreibenden einseitig vorgegebene vertragliche Gleichgewicht beeinflusst wird(21).

47.      Zweitens stellt das Unionsrecht schon Kriterien bereit, um die systemischen Folgen der Nichtanwendung zu bewältigen. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass, sofern die für missbräuchlich erachtete Klausel keinen wesentlichen Teil der vertraglichen Regelung darstellt, der Vertrag abgesehen von der missbräuchlichen Klausel für die Parteien verbindlich bleibt, ohne dass eine Ergänzung erforderlich wäre(22). Dem nationalen Gericht ist es nicht gestattet – und das ist der entscheidende Gesichtspunkt –, den Inhalt der Klauseln zu überarbeiten oder die Klausel durch aus allgemeinen Bestimmungen, wie der Billigkeit oder der Verkehrssitte, abgeleitete Kriterien zu ersetzen(23). Sofern es um eine wesentliche Klausel geht, deren Wegfall besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte, obliegt es allein dem nationalen Gericht, im Einklang mit dem nationalen Recht die missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts – d. h. durch eine abdingbare Vorschrift, die bei fehlender abweichender Vereinbarung der Parteien anzuwenden ist – zu ersetzen oder, wenn solche Vorschriften nicht vorhanden sind, in den von der Kásler-Rechtsprechung festgelegten Grenzen auf andere von der Rechtsordnung vorgesehene Mittel zurückzugreifen, die geeignet sind, das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien wiederherzustellen(24). Das vorlegende Gericht verfügt somit über einen hinreichend ausformulierten Rahmen, um die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit unter Einhaltung des gesamten polnischen Rechts zu gestalten und gegebenenfalls „alle erforderlichen Maßnahmen [zu ergreifen], um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen [des Wegfalls der Klausel] zu schützen“, und zwar unbeschadet des Verbots, „den Inhalt missbräuchlicher Klauseln … frei [zu] ändern oder [abzuwandeln]“(25).

48.      Drittens, und hierauf weist auch das vorlegende Gericht hin, stellt das polnische Recht schon einen Rahmen bereit, innerhalb dessen ein solcher Ausgleich vorgenommen werden kann. Art. 3 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes verpflichtet den Fonds, seine Tätigkeit „unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber“ auszuüben; Art. 64 Abs. 1 dieses Gesetzes erlegt der Verwaltungsgesellschaft die Haftung für alle Schäden auf, die durch die Nichterfüllung ihrer Pflichten verursacht werden. Die Feststellung des etwaigen missbräuchlichen Charakters der Klausel zur Beschränkung der Rückkaufsforderungen muss somit nicht notwendigerweise die Interessen der anderen Zeichner beeinträchtigen: Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht der Gesamtheit der einschlägigen Vorschriften die konkreten Folgen festzulegen.

49.      Zuletzt würde, und das ist die meines Erachtens entscheidende Feststellung, der grundlegende Ausschluss des Verbraucherschutzes für individuelle Anleger unter Berufung auf den kollektiven Charakter des Fonds bedeuten, die schwächere Vertragspartei, deren Vermögensrechte vollständig von den einseitigen Festlegungen der stärkeren Partei abhängen, des Schutzes durch die Richtlinie 93/13 zu berauben. Dieses Ergebnis wäre nicht mit dem Zweck des durch die Richtlinie 93/13 errichteten Systems und mit der Abschreckungsfunktion vereinbar, die in ihrem Art. 7 der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln zugewiesen wird. Die Befürchtung des FIZ hinsichtlich des Umgangs mit den Auswirkungen im Verhältnis der Zeichner ist berechtigt, aber der Beurteilung der Missbräuchlichkeit nachgeordnet, und kann nicht dazu dienen, im Vorfeld dieser Beurteilung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie zu verneinen.

50.      Letztlich ist der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren lediglich dazu berufen, festzustellen, ob die streitige Klausel als „nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 einzustufen ist. Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, diese Frage zu bejahen.

V.      Ergebnis

51.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

es sich bei einer Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, in der die Bedingungen und Fristen für den Rückkauf von Investmentzertifikaten festgelegt sind, um eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel handeln kann, wenn sie durch den Vertrag zur Zeichnung der Zertifikate für den Zeichner verbindlich wird und dieser auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, auch wenn er vor dem Beitritt davon Kenntnis nehmen konnte und den Wortlaut in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der etwaigen Erheblichkeit von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, ob sich die streitige Klausel darauf beschränkt, unabdingbare oder abdingbare Vorschriften des nationalen Rechts widerzuspiegeln.

1      Originalsprache: Italienisch.

2      Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

3      Ein geschlossener Investmentfonds (im Polnischen: „fundusz inwestycyjny zamknięty“, im Folgenden: FIZ) ist ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), dessen Anteile die Form von Investmentzertifikaten besitzen. Anders als offene Fonds gibt er eine vorab festgelegte Zahl von Zertifikaten aus und ist nicht verpflichtet, sie auf Antrag zurückzukaufen: Der Rückkauf ist nur in den Fällen und unter den Bedingungen zulässig, die gegebenenfalls in der Satzung vorgesehen sind. Es handelt sich um ein Vehikel, das der Kategorie der alternativen Investmentfonds zuzuordnen ist, die in der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1) geregelt sind.

4      Gesetz vom 23. April 1964 über das Zivilgesetzbuch (Dz. U. 2023, Pos. 1610).

5      Dz. U. 2004, Nr. 146, Dz. U. 2024, Pos. 1034.

6      Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse e de Man Garabito (C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29).

7      Vgl. Urteil vom 20. März 2025, Arce (C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 52), vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 24), und vom 6. Juli 2023, First Bank (C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 20).

9      Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation (C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 37).

10      Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

11      Vgl. Urteil vom 15. April 2010, E. Friz (C‑215/08, EU:C:2010:186, Rn. 25 bis 29).

12      Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31), nun ersetzt durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 47 bis 59), in dem der Gerichtshof eine Bildungseinrichtung hinsichtlich der Nebentätigkeit der Gewährung eines Zahlungsplans als Gewerbetreibende eingestuft hat, obwohl ihre Haupttätigkeit keinen gewerblichen Charakter aufwies.

14      „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

15      Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31 bis 37), in Bezug auf ein Hypothekendarlehen, das auf einen in der fraglichen spanischen Regelung vorgesehenen Referenzindex verwies: Der Gerichtshof schloss die Geltung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG aus und stellte fest, dass diese Regelung die Verwendung dieses Index nicht zwingend vorsah, sondern lediglich bestimmte Voraussetzungen festlegte und die Verwendung der Entscheidung des Gewerbetreibenden überließ. So, wie der Referenzindex für das Darlehen ein vom spanischen Recht „zugelassener“, jedoch nicht vorgeschriebener Index war, ist die Klausel zur Beschränkung der Rückkaufsforderungen nach dem oben angeführten polnischen Investmentfondsgesetz „zulässig“, aber nicht vorgeschrieben: Die Entscheidung über die Funktionsweise der Beschränkung bleibt eine eigenständige Entscheidung des Gewerbetreibenden, in diesem Fall der Verwaltungsgesellschaft, im Rahmen der Erstellung der Satzung.

16      Vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14, Rn. 31), und auch Urteil vom 16. Januar 2014, Constructora Principado (C‑226/12, EU:C:2014:10, Rn. 18).

18      Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 73), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44).

19      Satzung des Fonds Z. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, Art. 6 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. e in der Fassung zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Das Dokument ist Teil der Verfahrensakte.

20      Vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41), und vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 49 und 50).

21      Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40 und 69), vom 29. April 2021, Bank BPH (C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2020, Banca B. (C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63 bis 65), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 56 bis 58).

23      Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 61 und 62).

24      Vgl. Urteil vom 30. April 2014. Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 82 bis 85), und ferner Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 48): Die Befugnis des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen es besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte, wenn der Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt würde.

25      Vgl. Urteile vom 25. November 2020, Banca B. (C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41 bis 44), vom 29. April 2021, Bank BPH (C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 84), sowie vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C‑472/20, EU:C:2022:242, Rn. 54 bis 56).