Tenor§
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der 1945 geborene Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für gesundheitliche Schäden.
1952 wurde sein Vater im Beisein des Klägers von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der DDR verhaftet. Diese äußerten hierbei gegenüber dem Kläger, er werde seinen Vater nicht wiedersehen. Der Vater wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und nach 13-jähriger Haft begnadigt. Seine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden vom 3. Dezember 1991. Den Antrag des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der miterlebten Verhaftung des Vaters, dessen Abwesenheit in der Kindheit und einer vom Kläger geltend gemachten Bespitzelung lehnte der Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Bei den Vorgängen anlässlich der Verhaftung des Vaters fehle es an einer unmittelbar gegen den Kläger gerichteten hoheitlichen Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwRehaG. Die vorgetragene Bespitzelung des Klägers sei weder belegt noch glaubhaft vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegt, wenn die betroffene Person nur mittelbar von hoheitlichen Maßnahmen betroffen ist,
erfordert nicht die Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG setzt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet voraus. Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Nach § 9 Abs. 1 VwRehaG kann den Antrag nach § 1 VwRehaG eine natürliche Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, und nach deren Tod derjenige, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, stellen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Maßnahme einzelfallbezogen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 VwRehaG war, wenn sie sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richtete (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2019 - 8 C 1.19 - BVerwGE 166, 200 Rn. 13 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 3 B 20.17 - ZOV 2018, 228 Rn. 16). Nur dem individuell und konkret Betroffenen einer solchen Maßnahme und nach dessen Tod, dem Rechtsnachfolger, steht deshalb ein verwaltungsrechtlicher Rehabilitierungsanspruch zu. Weiter ist geklärt, dass es für einen in § 1 Abs. 2 VwRehaG der politischen Verfolgung gleichgestellten "Willkürakt im Einzelfall" nicht ausreichend ist, dass sich dieser auf einzelne Individuen ausgewirkt hat; vielmehr muss dieser von der Tendenz und Absicht getragen sein, den Adressaten bewusst zu benachteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 6.23 - BVerwGE 182, 108 Rn. 18 f.). Nichts anderes gilt für Maßnahmen, die der politischen Verfolgung dienten. Dem entspricht es, dass § 9 Abs. 1 VwRehaG eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers verlangt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 B 18.17 - juris Rn. 9). Die Frage, ob diese Kriterien im Einzelfall zutreffend angewendet wurden, kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.
Darüber hinausgehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Sein Vortrag, die Rechtsfrage sei bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden, setzt sich mit den oben genannten Entscheidungen nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.