Tenor§
Die Beklagte hat dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr geführten Vorermittlungsverfahrens 25-01-24 V 06/19 eine Entschädigung in Höhe von 4 700 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand§
Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahrens.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr nahm Anfang des Jahres 2019 Vorermittlungen gegen den früheren Soldaten auf, die sie im Dezember 2025 einstellte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 700 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Sie hat ein vollumfängliches Anerkenntnis erklärt.
Für Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Vorermittlungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entschädigungsklage hat Erfolg.
Da die Beklagte die Klageforderung im vollen Umfang anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn die Beklagte den Klageanspruch noch alsbald nach Kenntnis der Klagebegründung und Einsichtnahme in die Vorermittlungsakten anerkannt hat, kommt eine Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 156 VwGO nicht in Betracht. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Hier hat die Beklagte die Klage durch ihr Verhalten veranlasst, weil Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - NVwZ 2018, 909 Rn. 47 m. w. N.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG mit Schreiben vom 9. Februar 2026 gegenüber der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr geltend gemacht und sie unter Hinweis auf eine etwaige gerichtliche Geltendmachung aufgefordert, den Entschädigungsbetrag bis zum 25. Februar 2026 auf sein Konto zu überweisen. Da die Frist fruchtlos verstrichen ist, musste der Kläger den Eindruck gewinnen, die Entschädigung nur auf dem Klagewege zu erhalten.