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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.08.2026 – 9 A 37.26, 9 A 37.26 (9 A 6.26)

9. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2026:050826B9A37.26.0

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 21. April 2026 - 9 A 6.26 - wird zurückgewiesen. Der "Kostenwiderspruch" wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe§

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1. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2

a) Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2026 - 4 BN 27.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 18.25 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3

Der Senat hat - entgegen dem Vorbringen der Anhörungsrüge - den Vortrag des Klägers zu den Verhandlungen um eine unstreitige Beilegung des Konflikts zur Kenntnis genommen und sich zum Tatbestandsmerkmal der "Weigerung" des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (erneut) ausführlich geäußert, die Rechtslage aber - nach wie vor - anders als der Kläger bewertet (vgl. UA Rn. 55 bis 58). Die Anhörungsrüge wiederholt und vertieft lediglich den Vortrag aus den vorangehenden Eil- und Klageverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung erreichen. Hierfür ist die Anhörungsrüge nicht der richtige Rechtsbehelf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 18.25 - juris Rn. 3 m. w. N.).

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b) Es liegt auch keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 5 B 15.25 - juris Rn. 34 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m. w. N.).

5

Vorliegend war die Frage, ob der Kläger richtiger Adressat der angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlüsse ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll über die öffentliche Sitzung des 9. Senats vom 24. März 2026, S. 2). Die unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten wurden ausgetauscht. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, hatte der Senat auf der Grundlage des danach maßgeblichen Sachverhalts zu entscheiden. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Kläger aufgrund seines Verhaltens in den zahlreichen Besitzeinweisungs-, Eil-, Klage- und Anhörungsrügeverfahren nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, ab der Einbringung der Grundstücke in die W. zum 1. Juli 2025 nicht mehr Besitzer einiger oder aller Grundstücke gewesen zu sein. Das folge aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben in Gestalt der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; UA Rn. 41 ff.). Diese Würdigung des klägerischen Verhaltens ist naheliegend; sie kann den Kläger objektiv nicht überraschen. Ähnlich hatte sich im Übrigen auch die Beigeladene in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. April 2026 (S. 3 ff.) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage geäußert.

6

2. Einen isolierten Kostenwiderspruch schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus (vgl. § 158 Abs. 1 und 2 VwGO). Weshalb in dem Urteil von der in § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO angeordneten Kostentragungspflicht des Klägers abgewichen werden müsste, ist zudem nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das gilt auch im Hinblick auf den Kostenwiderspruch, der sich insoweit als unselbständiger Teil der Anhörungsrüge darstellt.