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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2013 – 3 B 11.13

3. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2013:260213B3B11.13.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2013 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister, Dr. Wysk und Rothfuß beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.