In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Februar 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.