In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23 558,60 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 mit Schriftsatz vom 22. September 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.