nu:legal · recht.nulegal.eu

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2011 – 8 B 80.11

8. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2011:260911B8B80.11.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 668,54 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 18. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.