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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2011 – 2 B 89.10

2. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B2B89.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 900 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2010 mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.