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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2010 – 6 C 32.10

6. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2010:251010B6C32.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juli 2010 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.