nu:legal · recht.nulegal.eu

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2010 – 8 B 35.10

8. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2010:260510B8B35.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren angefallen sind.

Gründe§

1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.