In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren angefallen sind.
Gründe§
1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.