In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (1/2 Auffangwert pro Person bei isolierter Abschiebungsandrohung, vgl. Streitwertkatalog 2004 Nr. 8.3).