nu:legal · recht.nulegal.eu

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2009 – 8 B 45.09

8. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B45.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 943,18 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz mit Schriftsatz vom 25. März 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.