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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2008 – 5 B 88.08

5. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2008:241008B5B88.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.