BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 217 167.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat17.23.0 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2017 und vom 18. Mai 2021 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. MightyBricks Das Wortzeichen ist am 01. Juni 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 angemeldet worden. Klasse 20:
Spielzeugkisten; Spielzeugkisten [Möbel]; Spielzeugkästen aus Holz; Spielzeugkästen und -kisten; Spielzeugtruhen aus Holz; Klasse 28:
Action-Spielzeug; Action-Spielzeugfiguren; Batteriebetriebene ferngesteuerte Spielzeugfahrzeuge; Batteriebetriebenes Action-Spielzeug; Batteriebetriebenes Spielzeug; Bausätze für kunstgewerbliches Spielzeug; Bausätze für maßstabsgerechte Spielzeugmodelle; Bausätze für Spielzeug- Modellautos; Bausätze für Spielzeugmodelle; Behältnisse für Spielzeugautos; Bekleidung für Spielzeug; Bekleidungsstücke für Spielzeugfiguren; Biegsames Spielzeug; Elektronische Lernspiele; Elektronische Lernspiele für Kinder; Elektronisches Action-Spielzeug; Elektronisches ferngesteuertes Spielzeug; Elektronisches Lernspielzeug; Elektronisches Spielzeug; LED-Leuchtstäbe [Spielzeug]; Lernspiele; Lernspielsachen; Leuchtstäbe als Spielzeug; Masken als Spielzeug; Maßstabgerechte Spielzeugmodelle; Maßstabsgerechte Automodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Gebäudemodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Häusermodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Modell- Fahrzeuge [Spielsachen]; Maßstabsgerechte Modellfahrzeuge [Spielzeug]; Mechanische Spiele; Mechanisches Action-Spielzeug; Menschliche Figuren als Spielzeug; Miniaturautomodelle [Spielzeug]; Miniaturen zum Spielen; Miniaturmodellboote als Spielzeug; Miteinander verbindbare Spielbausteine; Modellautos [Spielzeug]; Modellbaukästen für Spielzeugfiguren; Modellbausätze [Spielwaren]; Modelleisenbahn-Sets [Spielsachen]; Modellierte Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Modelltheater als Spielzeug; Pflanzen als Spielzeug; Positionierbare Spielzeugfiguren; Puppen [Spielwaren]; Puppen zum Spielen; Spiele; Spiele für Rollenspiele; Spiele mit Bezug zu fiktiven Figuren; Spieleisenbahnen; Spielfahrzeugmodelle; Spielfiguren; Spielfiguren [Spielzeug]; Spielflugzeuge; Spielgeld; Spielkarten; Spielkarten und Kartenspiele; Spielkartenetuis; Spielkartenhüllen; Spielmatten mit Kleinkindspielzeug; Spielmatten mit Kleinkindspielzeug [Spielzeug]; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos [Spielzeug]; Spielplatzgeräte; Spielplatzgeräte aus Holz; Spielplatzgeräte aus Kunststoff; Spielplatzgeräte aus Metall; Spielsachen; Spielsachen für Babys; Spielsachen für Kinder; Spielsachen für Kleinkinder; Spieltische; Spieltunnel; Spielwaren; Spielwaren für Kleinkinder; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Spielwürfel; Spielzelte; Spielzelte für Innenräume; Spielzeug; Spielzeug aus Bambus; Spielzeug aus Gummi; Spielzeug aus Holz; Spielzeug aus Kunststoff; Spielzeug aus Metall; Spielzeug für Kinder; Spielzeug in Form von Nachbildungen von Alltagsgegenständen, die von Erwachsenen benutzt werden; Spielzeug zum Schieben; Spielzeug zum Verkauf als Set; Spielzeug zum Ziehen; Spielzeug zur Verwendung in Schwimmbecken; Spielzeug, als Satz verkauft; Spielzeug-Baukästen; Spielzeug-Bausets; Spielzeug- Modellbausätze; Spielzeug-Nähsets; Spielzeug-Sets; Spielzeugautos; Spielzeugballons; Spielzeugbausteine zum Zusammenstecken; Spielzeugbausteine-Sets; Spielzeugbauteile; Spielzeugblumen; Spielzeugboote; Spielzeugburgen;
Spielzeugbälle; Spielzeuge [mechanische]; Spielzeugeisenbahn-Sets; Spielzeugfahrräder; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugfahrzeuge mit umwandelbaren Teilen; Spielzeugfiguren; Spielzeugfiguren aus Gummi; Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Spielzeugfiguren zum Sammeln; Spielzeugfiguren, die verschiedene Formen annehmen können; Spielzeugfigurinen; Spielzeugfische; Spielzeugflugzeuge; Spielzeuggebäude; Spielzeuggewehre; Spielzeuggitarren; Spielzeugglockenspiele; Spielzeughalfter; Spielzeugharmonikas; Spielzeughunde; Spielzeughupen; Spielzeughäuser; Spielzeugkameras [nicht zum Fotografieren geeignet]; Spielzeugkarussells; Spielzeugklaviere; Spielzeugkosmetika [nicht für kosmetische Zwecke nutzbar]; Spielzeuglampen; Spielzeuglaster; Spielzeuglastwagen; Spielzeuglebensmittel; Spielzeugluftfahrzeuge; Spielzeugmikrophone; Spielzeugmodellbausätze; Spielzeugmodelle; Spielzeugmodelle aus Kunststoff; Spielzeugmöbel; Spielzeugpuppen; Spielzeugrasseln; Spielzeugreifen-Sets; Spielzeugroboter; Spielzeugrüstung; Spielzeugschwerter; Spielzeugsets; Spielzeugsets zum Drucken; Spielzeugsteine zum Zusammenstecken; Spielzeugszubehör für Action-Figuren; Spielzeugtelefone; Spielzeugtiere; Spielzeugtiere mit Motorantrieb; Spielzeugtretfahrzeuge; Spielzeugtrompeten; Spielzeuguhren und -armbanduhren; Spielzeugvögel; Spielzeugwaffen; Spielzeugwagons; Spielzeugwindräder; Spielzeugzelte; Sprechendes Spielzeug; Startvorrichtungen für Spielzeugflugzeuge; Steuergeräte für Spielzeug; Stoff-Spielzeugtiere; Uhren und Armbanduhren als Spielzeug; Wassergewehre [Spielzeug]; Wasserspritz-Spielzeug; Weichplastisch gearbeitetes Spielzeug; Würfel für Spiele; Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Einzelhandelsdienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen in in Bezug auf Nähartikel; Bezug auf Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Großhandelsdienstleistungen in Bezug Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf auf Spiele; Online- Bekleidungsstücke; Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte; Mit Beschlüssen vom 25. September 2017 und 18. Mai 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen im Umfang der Zurückweisung nicht zur Unterscheidung eigne, da es insoweit allein eine sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Die englische Wortkombination sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als „riesige/gewaltige Bausteine“ verstanden. Der angesprochene Verkehr würde unmittelbar erfassen, dass die in Frage stehenden Waren selbst große Bausteine, hier im Sinne von Spielzeugbausteinen, sind, aus diesen zusammengebaut und die Dienstleistungen für deren Vertrieb bestimmt und geeignet sind. Die Spielzeugkisten u. ä. könnten der Aufbewahrung der Bausteine dienen. Der Begriff sei im Übrigen weit gefasst und könne ein weites Feld abdecken. Er sei jedenfalls kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Beschaffenheit und Bestimmungszweck der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Auf die Frage, ob der Begriff bereits häufig benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei, komme es nicht an. Auch neue Wortbildungen seien dann nicht schutzfähig, wenn sie, wie hier, ohne weiteres verständlich sind. Soweit der Anmelder sich auf andere Eintragungen berufen hat, hat die Markenstelle darauf verwiesen, dass das Amt darin nicht gebunden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 vom 25. September 2017 und 18. Mai 2021 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, die Markenstelle gehe zu Unrecht davon aus, dass der Marke die Eignung fehle, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Die Ausführungen der Markenstelle zu Spielzeugkisten würden nicht überzeugen. Das Wort „Mighty“ bezeichne nicht die Größe von Bricks, sondern sei als „gewaltig“, „mächtig“ oder „enorm“ zu übersetzen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff daher gerade nicht so verstehen, dass es sich um große Bausteine im Sinne von Spielzeugbausteinen und entsprechenden Dienstleistungen handelt. Damit sei es keine unmittelbar beschreibende Angabe. Die deutsche Entsprechung wäre „mächtige Bausteine“. Diese Bezeichnung sei vor dem Anmeldetag nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden, etwa um große Bausteine zu beschreiben. Eine solche Benutzung sei auch bei einer Google Recherche nicht feststellbar.
Nach dem Hinweis des Senats vom 2. April 2026 mit entsprechenden Recherchebelegen hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass man zu einer Bedeutung von „gewaltige/mächtige Bausteine“ für „MightyBricks“ erst durch analysierende Zwischenschritte gelange. Aus einem breiten Verständnis der Einzelbegriffe könne man nicht auf ein Verständnis des Gesamtzeichens schließen. Bereits die Vielzahl möglicher Bedeutungen von „mighty“ spreche im Übrigen gegen eine klare, eindeutige und ohne weiteres beschreibende Aussage im Zusammenhang mit dem Gesamtzeichen. Zudem sei das Verkehrsverständnis nicht konkret genug belegt, da die Recherchebeispiele keine markenrechtlichen Registerentscheidungen oder Anmeldungen beträfen und nur einseitig eine ablehnende Entscheidung stützen würden. Im Register seien hingegen auch Zeichen recherchierbar, welche die Auffassung des Beschwerdeführers stützen würden.
Schließlich sei ein Verständnis für die einzelnen verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 nicht konkret dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist lediglich hinsichtlich der Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da dem angemeldeten Wortzeichen „MightyBricks“ die erforderliche Unterscheidungskraft für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen „MightyBricks“ in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 – mit Ausnahme der Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ – nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als beschreibende Sachangabe ansehen, darin aber keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
a) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 28 und 35 werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl Endverbraucher als auch der Fachhandel angesprochen. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ein Teil der Dienstleistungen aus der Klassen 35, nämlich „Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“, richtet sich ausschließlich an ein unternehmerisch tätiges Publikum.
b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den zwei englischsprachigen Worten „mighty“ und „bricks“ zusammen, wie aufgrund der Binnengroßschreibung zwischen den Bestandteilen sofort erkennbar ist. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
aa) Der Begriff „bricks“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache, dessen Bedeutung im Sinne von „Steine“ oder „Bausteine“ auch seitens des Anmelders nicht in Frage gestellt wird. Der Begriff „Bausteine“ kann sowohl allgemein die Steine für einen Bau bezeichnen als auch Bauklötzchen, also Bausteine zum Spielen (vgl. Duden, Wörterbuch in 3 Bänden, 2014, Stichwort:
Baustein).
bb) Das Adjektiv „mighty“ kann mit „mächtig“ oder „gewaltig“ ins Deutsche übersetzt werden (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/mighty). Auch im Deutschen wird der Begriff „mächtig“ zur Beschreibung eines großen Umfangs verwendet (vgl. dict.wortschatz-leipzig.de zum Stichwort „mächtig“). Daneben ist ein Verständnis als großartig, leistungsstark, eindrucksvoll oder wuchtig möglich. Soweit der Begriff „mighty“ umgangssprachlich verwendet wird, dient er insbesondere der Verstärkung wie etwa bei „mighty fine“ für „sehr/äußert gut“ (vgl. Anlage 6 zum Hinweis vom 2. April 2026). Jedenfalls für die Fachkreise wie den Spielwarenfachhandel – deren Auffassung allein ausreicht (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – ist davon auszugehen, dass sie im Bereich der hier relevanten, auch international gehandelten Waren „mighty“ ohne weiteres in der Bedeutung „mächtig/gewaltig“ verstehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fremdsprachenkenntnisse des Verkehrs zum Anmeldezeitpunkt 2017 nicht zu gering anzusetzen sind und sich aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des internationalen Warenverkehrs und der ständigen Präsenz der englischen Sprache in Werbung, Social Media sowie auch im Gaming verbessert haben. Zum Anmeldezeitpunkt im Juni 2017 wurde der Begriff „mighty“ insbesondere im Bereich der Spielwaren, zu denen – abhängig von dem bespielten Gerät – Videospiele sowie Merchandisingprodukte zu Videospielen und zu Filmen wie etwa Spielfiguren gehören, bereits vielfach als Bezeichnung für „gewaltige/mächtige“ Eigenschaften verwendet (vgl. die mit Hinweis vom 2. April 2026 übermittelten Recherchebelege für (physische) Spielwaren Anlagen 7–9 – „Der Baukran Mighty Crane beeindruckt mit seiner beachtlichen Größe und coolen Funktionen“; die Spielfahrzeuge „Mighty Machines Baumaschinen“, die mächtige Lego-Spielfigur „Mighty Dinosaurs“ sowie „Mighty Mind – Macht Kinder klüger“ – ein Kinderlegespiel für den deutschsprachigen Raum). Ebenso im Bereich der Videospiele sowie im Filmbereich wurde „mighty“ verwendet, um „gewaltige/mächtige“ Eigenschaften im Sinne von eindrucksvollen/magischen Kräften von (Spiel-)Figuren oder Spielern zu beschreiben (vgl. Anlage 7: das Computerspiel „Mighty Max“ – die Hauptfigur wird seit 1993 mit einer magischen Kappe auf eine Reise durch Zeit und Raum geschickt; „Mighty Party – erhalte und entwickle neue Helden auf einer Reise zur Legendary League“; „Mighty Knight – ein Action- und Upgrade-Spiel, in dem du mit deiner mutigen Heldenfigur auf dem Schlachtfeld überleben musst“; „Duke Grabowski, Mighty Swashbuckler“ – die Figur soll ihre Fähigkeiten als mächtiger Schwertkämpfer unter Beweis stellen; Kinofilm von 1992 „Mighty Ducks – Das Superteam“; Kinofilm von 1998 „The Mighty – Gemeinsam sind sie stark“).
Im Anmeldezeitpunkt wurde zudem die Begriffskombination „mighty games“ für Foren oder Vereine im Gamingbereich benutzt (vgl. Anlage 8). Im Übrigen wird „mighty“ auch im Zusammenhang mit Produkten aus anderen Branchen verwendet u. a. für Kosmetik, Werkzeuge, Putzmittel, Reifen, Malzbier, Schlösser, Gitarrenverstärker und Nahrungsergänzungsmittel, die mit „mighty“ und einem weiteren Wortbestandteil bezeichnet werden (vgl. Anlage 10). Angesichts der Häufigkeit seiner Verwendung im Anmeldezeitpunkt – sowohl branchen- als auch anbieterübergreifend – als anpreisende Umschreibung eines besonders großen, wirksamen oder leistungsstarken Produkts ist davon auszugehen, dass der Fachhandel die inhaltliche Bedeutung von „mighty“ als solche und im Zusammenhang mit „Bausteinen“ beschreibend, insbesondere größenbeschreibend verstanden hat.
c) Nach dem Vorgesagten bedarf es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keiner analysierender Zwischenschritte, um die Kombination der Begriffe „mighty“ und „bricks“ zu „MightyBricks“ mit „gewaltige Bausteine“ oder „mächtige Bausteine“ zu übersetzen. Die Zusammensetzung der beiden Einzelbegriffe bewirkt keine derart ungewöhnliche Wortverbindung, dass deren Bedeutung in einem entsprechenden Sachzusammenhang nicht sofort sachbeschreibend erfasst würde. Die einfache Kombination von Adjektiv und Substantiv entspricht der englischen Syntax- und Grammatikregel und ist der Struktur dieser Sprache nicht fremd. Die bloße Aneinanderreihung dieser beschreibenden Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt vorliegend nur zu einem Zeichen, das einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit der im Tenor genannten Ausnahme – aufweist (vgl. vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 - Biomild; BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 12 – Rheinpark-Center). In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „MightyBricks“ von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich dahingehend verstanden werden, dass es sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen um gewaltige (gewaltig große) oder mächtige (Bau-)Steine handelt, sie eine funktionale Nähe zu diesen haben bzw. sie sich auf diese beziehen. Mit Ausnahme der Dienstleistung “Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ wird der Verkehr in dem Anmeldezeichen kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Herstellungsbetrieb/Dienstleistungsunternehmen erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Begriff „mighty“ und damit auch „MightyBricks“ mehrere Bedeutungen haben kann, begründet diese Mehrdeutigkeit keine Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere Bedeutungen aufweist. Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops). Auch der Hinweis, dass die Bezeichnung „mächtige Bausteine“ vor dem Anmeldetag nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx). Vielmehr ist bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH a. a. O. – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).
Die konkrete Schreibweise des Zeichens in einem einzigen Wort sowie die großen Anfangsbuchstaben des Adjektivs „mighty“ und des Substantivs „bricks“ vermögen dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit für die genannten Waren und Dienstleistungen zu verhelfen. Denn beide Stilmittel sind werbeüblich. So stellt insbesondere die regelwidrige Zusammen- und Großschreibung keine ungewöhnliche Veränderung dar, sondern ist in der Produktwerbung ein verbreitetes stilistisches Mittel, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen Aneinanderreihung von Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 20.03.2025, 29 W (pat) 513/22 – Autark4ever m. w. N.).
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt dabei Folgendes:
a) Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Spielwaren der Klasse 28, die nach ihrer Art sämtlich aus Bausteinen bestehen können, wie Bausteine aussehen oder für das Spielen mit Bausteinen bestimmt sein können, wird der Verkehr das Anmeldezeichen lediglich als einen beschreibenden Hinweis auf die Eigenschaft dieser Bausteine oder der daraus gebauten Objekte verstehen. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Spielwaren der Klasse 28 wie Modelle, Figuren, Miniaturen und Nachbildungen können aus Spielbausteinen erstellt sein – auch solche, die dabei noch batteriebetrieben oder elektronisch sind. Bausteine können grundsätzlich aus verschiedensten Materialien etwa Kunststoff, Gummi, Holz, Metall oder Bambus hergestellt werden und können sich für das Spiel von Kleinkindern, Kindern oder Erwachsenen eignen. Die beschreibende Angabe „gewaltig“ oder „mächtig“ kann sich zum einen auf den Baustein selbst – also etwa seine Größe – beziehen, zum anderen auf die aus dem Baustein(set) erstellbaren Gegenstände, Figuren oder Modelle, die „mächtig groß“ sein oder mächtige Eigenschaften verkörpern können – etwa bei (Tier-)Figuren oder Maschinen (vgl. auch die vorgenannten Recherchebeispiele wie etwa „der mächtige Elefant“ oder „die beachtliche Größe des Baukrans Mighty Crane“).
b) Wie in dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 zutreffend ausgeführt wurde, gilt das vorgenannte beschreibende Verständnis entsprechend für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 20 wie Spielzeugkisten, -kästen und -truhen, die sämtlich der Aufbewahrung von Spielzeug und damit auch von derartigen Bausteinen dienen können und damit einen funktionellen beschreibenden Bezug aufweisen. Zudem können auch die Spielzeugkisten/-truhen/-kästen selbst aus Bausteinen bestehen oder die Form eines Bausteins/Quaders haben.
c) Was die beschwerdegegenständlichen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren in Klasse 35 anbelangt, bezieht sich der beschreibende Begriffsinhalt für Waren in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber). Denn zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe. Insoweit ist die Markenstelle für Klasse 28 zurecht davon ausgegangen, dass das Zeichen „MightyBricks“ auch für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele lediglich die vertriebene Ware beschreibt und damit kein Hinweis auf ein bestimmtes Handelsunternehmen ist. Für die Dienstleistung „Einzelhandel in Bezug auf Möbel“ hat der Senat Nachweise für Möbel aus Quadern oder großen (Lego)Steinen recherchiert und zusammen mit dem Hinweis übersandt (vgl. Anlage 11). Auch für Möbel kann damit auf eine entsprechende Ausrichtung des Einzelhandelssortiments geschlossen werden. Der Umstand, dass der Hersteller diese (Lego-)Bausteinmöbel mit „Block“ und nicht mit „Brick“ bezeichnet, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Argument für die Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens. Denn für ein Verständnis des Zeichens ist nicht relevant, ob es andere mögliche Bezeichnungen gibt.
4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Recherche des Senats sei einseitig, wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 73 Abs. 1 MarkenG gilt. Der Senat hat demnach den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und umfassend zu prüfen, um eine ungerechtfertigte Eintragung einer Marke zu vermeiden (st. Rsp., EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57-59 – Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 73 Rn. 6 m. w. N.). Die Ergebnisse der Senatsrecherche bieten deutliche Belege für das oben genannte Sprach- und Verkehrsverständnis von „MightyBricks“ im Sinne von „gewaltige/mächtige Bausteine“. Umstände, die die Aussagekraft dieser Belege in Frage stellen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat vielmehr lediglich bestritten, dass das aufgrund der Recherchebelege ermittelte Verständnis des Begriffspaares im allgemeinen Sprachgebrauch durch den Senat richtig sei. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt die Unterscheidungskraft aber bereits solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und bereits deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.
5. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Trefferliste für „mighty“ und „bricks“ in DPMAregister führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Eintragungen sind nicht ohne weiteres mit der hier zu beurteilenden Anmeldung vergleichbar. Denn sie enthalten neben den Begriffen „mighty“ bzw. „bricks“ abweichende Wortkombinationen und Zeichenbestandteile und sind zum großen Teil für Waren bzw. Dienstleistungen in anderen Klassen erfolgt. Unberücksichtigt bleibt auch der Anmeldezeitpunkt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein weiter zurückliegendes Verkehrsverständnis (noch) nicht entsprechend entwickelt war. Aber selbst Voreintragungen identischer Zeichen würden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist.
6. Da bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann insoweit dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
7. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf die im Tenor aufgeführte Dienstleistung „Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte“ der Klasse 35. Diesbezüglich stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen. Der Senat geht davon aus, dass in diesem Dienstleistungssektor keine Gewohnheit des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben besteht, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung für die Dienstleistung Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte bedeuten würde (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 25 – My World). Die Dekoration von Schaufenstern folgt sowohl gestalterischen Regeln zur Verkaufsförderung als auch rechtlichen Vorgaben. Während die optische Gestaltung darauf abzielt, die Aufmerksamkeit der Passanten zu gewinnen, müssen rechtliche Rahmenbedingungen wie die Preisauszeichnung und städtebauliche Anforderungen beachtet werden. Die Dienstleistung richtet sich an Gewerbetreibende und dient der individuellen Gestaltung eines Schaufensters, um Passanten als potentielle Kunden zum Eintreten ins Einzelhandelsgeschäft zu animieren. Sie orientiert sich damit u. a. an dem Sortiment des einzelnen Gewerbetreibenden, soll durch gezielte Beleuchtung Schwerpunkte hervorheben, einen zentralen Blickfang/Eyecatcher bieten, verschiedene Konzepte nutzen (Saison/Anlässe), bestimmte Zielgruppen ansprechen und wird grundsätzlich einem möglichst breiten Spektrum an Gewerbetreibenden angeboten. Eine beschreibende Angabe „MightyBricks“ würde hingegen die Festlegung auf ein bestimmtes, enges Themengebiet im Spielwareneinzelhandel oder im Bereich der Baumärkte, nämlich auf (Bau-)Steine bedeuten. Das Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art der Dienstleistung Schaufensterdekoration. Der Verkehr wird auch nicht – jedenfalls nicht ohne einen gedanklichen Zwischenschritt – davon ausgehen, dass diese Dienstleistung nur unter Verwendung von (Bau-)Steinen erbracht werden kann.
Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistung ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff