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BPatG, Beschluss vom 20.11.2025 – 30 W (pat) 511/23

30. Senat

ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 104 691.1 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:201125B30Wpat511.23.0

G r ü n d e

I. LabWorks Das Wortzeichen ist am 24. März 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

„Klasse 9: Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und industrielle Zwecke; Mess- und Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Apparate und Instrumente für die analytische und präparative Behandlung von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen Probennahme, Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von flüssigen und gasförmigen Substanzen; Fallen für Chromatographen, Massendurchflussregler, Gasdrucksteuergeräte, Durchflussschaltgeräte, Verdampferrohre, kapillare Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Trägergasversorgungsgeräte, Fraktionssammler, Transferleitungen, Ventile, Thermodesorptionsgeräte; Software zum Steuern der Probennahme, -handhabung und -aufgabe von chromographischen Geräten sowie der chromatographischen Geräte Klasse 17: Dichtungen für chromatographische Geräte Klasse 42: Entwurf und/oder Entwicklung von Software zum Steuern der Probennahme, -handhabung und -aufgabe von chromatographischen Geräten sowie der chromatographischen Geräte“ Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 08. November 2022 teilweise, nämlich für die o. g. Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen LabWorks handle es sich um eine beschreibende Sachangabe, die die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen würden. Der Verkehr erkenne sofort, dass sich das Zeichen aus den im Inland geläufigen Begriffen „Lab“ für „Labor, Laborant oder Laboratorium“, also einer Arbeits- oder Forschungsstätte für naturwissenschaftliche, technische oder medizinische Zwecke, sowie „Works“ zusammensetze und in seiner Gesamtheit „Laborarbeiten“ oder „-erzeugnisse“ bedeute.

Es sei richtig, dass „Lab“ auch andere Bedeutungen habe, wie z.B. Enzymgemisch aus Chymosin und Pepsin, oder im Englischen eine Kurzform für Label (Etikett) oder Labour (Arbeit, Arbeitskräfte) darstelle. Es genüge jedoch, dass eine von mehreren Wortbedeutungen beschreibend sei, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens zu verneinen. Zudem seien die weiteren Bedeutungen im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

Sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 09 könnten als Arbeitsgeräte in einem Labor zum Einsatz kommen oder stellten Laborprodukte dar. Die Dienstleistungen der Klasse 42 stellten Entwicklungs- und Programmierdienste dar, die sich auf die Handhabung chromatographischer Gerätschaften (Labortechnik) bezögen und somit auf Laborarbeiten bzw. Laborerzeugnisse ausgerichtet seien.

Auch die Schreibweise des angemeldeten Zeichens könne keine Unterscheidungskraft begründen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich und erleichtere die Erfassung der Einzelbestandteile des Zeichens LabWorks. Ansonsten sei das Zeichen sprachüblich gebildet und weise keine grammatikalischen oder sprachlichen Besonderheiten auf. Von der Anmelderin angeführte anderweitige gerichtliche Entscheidungen rechtfertigten ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dem Anmeldezeichen stehe weder das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei dem Begriff LabWorks handle es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, weder im Englischen noch im Deutschen gebräuchliche Wortneuschöpfung, die nicht zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen geeignet sei.

Die einzelnen Markenbestandteile wie auch das Gesamtzeichen seien als englische Begriffe den deutschen Verkehrskreisen nicht unmittelbar verständlich. Die Bewertung des englischen Sprachgebrauchs sei aber von Muttersprachlern zu beantworten. Vorliegend sei eine identische Wortmarke am 6. Januar 2023 durch das britische Intellectual Property Office eingetragen worden unter der Nr. UK00003826970. Die Markenstelle könne sich hierüber nicht hinwegsetzen, was die Interpretation des englischen Sprachgebrauchs angehe. Zumindest sei die identische Voreintragung in Großbritannien für die gleichen Waren und Dienstleistungen ein Hinweis darauf, dass die Wortmarke LabWorks unterscheidungskräftig und insbesondere nicht beschreibend sei.

Zudem habe die Markenstelle und der Senat in seinem rechtlichen Hinweis den Zeichenbestandteil „Works“ mit einem fehlerhaften englischen Bedeutungsinhalt belegt. Der Bestandteil „Works“ werde von den beteiligten Verkehrskreisen nämlich als „Aufgaben“ oder „Anstrengungen“ verstanden, die mit der Ausführung oder Herstellung von etwas verbunden seien, oder als ein Ort, an dem eine Reihe von Menschen beschäftigt sei, beispielsweise eine Fabrik. Die korrekte Übersetzung von „Works“ sei demnach Fabrik, Werk oder Werkanlage, so dass der Fachmann in Verbindung mit dem Präfix „Lab“ ohne einige Überlegungen und Gedankenschritte keinen möglichen Sachhinweis erkenne. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Bestand an Voreintragungen mit dem Element „Works“ umfangreich sei. Darüber hinaus könne für den mangelnden beschreibenden Charakter der beiden Zeichenbestandteile „Lab“ und „Works“ auf Entscheidungen des EUIPO und Gerichtsentscheidungen (u.a. des BPatG und EuG) verwiesen werden. Da das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit nicht beschreibend aufgefasst werde, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es gegenwärtig oder zukünftig von Mitbewerbern benötigt werde. Auch die zahlreichen Voreintragungen seien ein Indiz gegen ein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. November 2022 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde. Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur Klärung der Frage, inwieweit Anglizismen in Marken im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse des angesprochenen Verkehrs eintragungsfähig seien, wie es in der EU und in Großbritannien gehandhabt werde, wobei sich die Eintragungsfähigkeit auch aus dem „Bestand“ ergebe, weil dieser zeige, dass der Wettbewerb derartige Marken für eintragungsfähig halte, sonst wäre in diesem Umfang nicht dieser Markenbestand entstanden, sondern er wäre der Löschung unterfallen. Hierbei handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sei.

Mit der Terminsladung vom 9. Oktober 2025 hat der Senat der Anmelderin Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) übermittelt sowie einen rechtlichen Hinweis erteilt. Hierzu hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. November 2025 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Wortmarke LabWorks für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen LabWorks bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden vorrangig Fachverkehrskreise des Handels mit Laborbedarf und gewerbliche und wissenschaftliche Laborbetreiber angesprochen. Englisch ist in diesem Bereich Fachsprache, auch inländische Fachpublikationen werden, wie es die der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse belegen, ganz überwiegend in englischer Sprache veröffentlicht (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 11.11.2021, 30 W (pat) 535/20 – Biologic Building Blocks; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 226 m.w.N.).

b) Die angemeldete Marke setzt sich – für den Verkehr bereits aufgrund der Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den beiden englischen Begriffen „Lab“ und „Works“ zusammen.

c) Den vorangestellten Wortbestandteil „Lab“ wird der angesprochene (Fach-) Verkehr im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne Weiteres als Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „Lab“ ist, wie auch in der Rechtsprechung bereits vielfach festgestellt, die allgemein gebräuchliche Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englischdeutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor, Laboratorium“ verwendet (s zB Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache – Lab; vgl. auch aus der Rspr: BPatG, 25 W (pat) 10/23 – ECOLAB, juris Rn 38; BPatG, 25 W (pat) 35/20 – eLAB, juris Rn 24; BPatG, 28W (pat) 561/16 – CADLAB, juris Rn 26; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB, juris Rn 10; BPatG, 30 W (pat) 541/22 –LABSTELLAR, juris Rn. 23).

d) Das Wort „Works“ ist die Pluralform des zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffs „work“ (Arbeit), das seit langem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und als Substantiv allgemein im Sinne von Arbeit oder Werk verstanden wird (vgl. de.pons.com - work; BPatG, 30 W (pat) 74/04 – safe@work, juris Rn 11; BPatG, 29 W (pat) 2/13 – positiv way at work, juris Rn. 23; BPatG, 27 W (pat) 528/10 – MAN AT WORK, juris Rn. 17; BPatG, 29 W (pat) 535/15 – Safe @ Work, juris Rn. 21; BPatG, 29 W (pat) 528/16 – VORSPRUNGatwork, juris Rn. 19; BPatG – 30 W (pat) 75/00 – Card Works, juris Rn. 15).

e) Ausgehend hiervon werden die maßgeblichen (Fach-)Verkehrskreise die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortkombination LabWorks im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar und ausschließlich als sachbeschreibenden Hinweis auf „Laborarbeiten“ verstehen.

Mit eben dieser Bedeutung werden die Begriffe „Labwork“ und (in der Pluralform) „Labworks“ im inländischen Fachverkehr – u.a. im Wissenschaftsbetrieb an inländischen Universitäten sowie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen – seit Langem, auch schon deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, gängig verwendet, wie die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. etwa die folgenden Anlagen (Hervorhebungen durch den Senat):

• Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Modulhandbuch für den Masterstudiengang Biochemie (Stand WS 2021/22): „Inhalte: Lecture (…) Labwork: Expression of ion channels and current recordings using (…) Studienleistungen: Mündliche Präsentation der experimentellen Ergebnisse (…)“; https://www.biochemiestudium.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Mathem atischNaturwissenschaftliche_Fakultaet/Chemie/Studium_und_Lehre/Biochemi e/Master/Modulhandbuch_Master.pdf; • Friedrich Schiller Universität Jena, Dozent Sebastiano Bernuzzi, Kursliste, seit 2019/20, Praktikum „The Research Labworks in Physics in the 1. and 2. master semester serves the purpose of training in a specific physical issue as (…)” sowie “Fortgeschrittenen Praktikum Research Labwork [https://www.tpi.unijena.de/~bernuzzi/teaching.html] • Lebenslauf Jörg Evers, Max-Planck-Institut für Kernphysik Heidelberg, „2001- 2002 Tutor for medicine students (physics labwork), Universität Freiburg“, https://www.mpi-hd.mpg.de/mpi/de/forschung/abteilungen-undgruppen/theoretische-quantendynamik-undquantenelektrodynamik/people/joerg-evers) • El Amine Bouabid, M., Vidal, P., Broisin, J. (2012): “A Layered Architecture for Online Lab-works: Experimentation in the Computer Science Education”, in:

Cerri, S.A., Clancey, W.J., Papadourakis, G., Panourgia, K. (eds) Intelligent Tutoring Systems. ITS 2012. Lecture Notes in Computer Science, vol 7315. Springer, Berlin, Heidelberg [https://doi.org/10.1007/978-3-642-30950-2_129] Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um inländische Verwendungsnachweise, nämlich deutscher Universitäten und Verlage, die eindeutig belegen, dass der mit der Anmeldung beanspruchte Begriff „Labworks“ im Sinne von „Laborarbeiten“ im Inland gängig verwendet wird. Wie dargelegt ist Englisch in diesem Sektor nicht nur Welthandelssprache, sondern zudem Fachsprache. Es kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass die mit Laborarbeiten befassten inländischen Fachverkehrskreise sowie der entsprechende Fachhandel das Zeichen LabWorks unmittelbar und ausschließlich in dem dargelegten sachbeschreibenden Sinne verstehen werden.

f) Mit dieser Bedeutung, als sachbeschreibender Hinweis auf Laborarbeiten, fehlt es dem Anmeldezeichen LabWorks für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

aa) Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren „Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für wissenschaftliche und industrielle Zwecke; Mess- und Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Apparate und Instrumente für die analytische und präparative Behandlung von festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, Gas- und Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur automatischen Probennahme, Probenhandhabung sowie Probenaufgabe von flüssigen und gasförmigen Substanzen; Fallen für Chromatographen, Massendurchflussregler, Gasdrucksteuergeräte, Durchflussschaltgeräte, Verdampferrohre, kapillare Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Trägergasversorgungsgeräte, Fraktionssammler, Transferleitungen, Ventile, Thermodesorptionsgeräte; Software zum Steuern der Probennahme, -handhabung und -aufgabe von chromographischen Geräten sowie der chromatographischen Geräte“ kann es sich zum einen selbst um Laborgeräte (wissenschaftliche Apparate und Instrumente (…); Mess- und Kontrollapparate und -instrumente (…), insbesondere (…) Gas- und Flüssigkeitschromatographen, Geräte zur Probennahme/- handhabung/-aufgabe; Fraktionssammler etc.) handeln, so dass sich das Anmeldezeichen insoweit in einem beschreibenden Hinweis auf die Art und den Bestimmungszweck dieser Waren erschöpft, nämlich dahingehend, dass diese für „Laborarbeiten“ bestimmt und geeignet sind. Soweit im Übrigen spezifische Software zum Steuern solcher Laborgeräte sowie Waren (wie Verdampferrohre, kappilare Verzweigungs- und Verbindungsstücke, Transferleitungen, Ventile etc.), die Teile und Zubehör solcher Laborgeräte sein können, beansprucht werden, besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender, enger beschreibender Bezug.

bb) Dasselbe gilt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42, die sich ausdrücklich auf den Entwurf und/oder die Entwicklung von (Steuerungs-)Software von „chromatographischen Geräten“ und somit von Labortechnik beziehen. Werden diese spezifischen Dienstleistungen mit LabWorks gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen ebenso wenig einen Herkunftshinweis, sondern den Sachhinweis entnehmen, dass diese Softwaredienstleistungen auf „Laborarbeiten“ zugeschnitten und hierfür bestimmt sind, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

3. Die angemeldete Marke LabWorks kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin greift insgesamt nicht durch.

a) Die Argumentation der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar und stelle weder in der englischen noch in der deutschen Sprache einen gebräuchlichen Begriff und deshalb eine schutzfähige Wortneuschöpfung dar, übergeht in rechtlicher Hinsicht, dass für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).

Unabhängig davon trifft das Vorbringen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn der Begriff „Labworks“ ist für die angesprochenen Fachverkehrskreise mit der Fachsprache Englisch und im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang bereits aus sich heraus unmittelbar und eindeutig verständlich; überdies wird exakt dieser Begriff nachweislich, wie durch die Senatsrecherche belegt, seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, im inländischen Fachverkehr, insbesondere im wissenschaftlichen Laborbetrieb, gängig als Bezeichnung für „Laborarbeiten“ verwendet.

b) Soweit sich die Anmelderin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortkombination bzw. ihrer Bestandteile „Lab“ (als Hinweis auf „Kalbslab“ als Enzymgemisch aus Chymosin und Pepsin) und „Works“ (u.a. in der Bedeutung „Fabrik“, „Werk“, „Werkanlage“) beruft, geht ihr Vorbringen ebenso fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die Anmelderin nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen und zudem bezogen auf das Zeichen in seiner Gesamtheit zu erfolgen hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). Im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang wird der angesprochene inländische (Fach- )Verkehr das maßgebliche Gesamtzeichen LabWorks aber, wie dargelegt, ausschließlich als Hinweis auf „Laborarbeiten“ verstehen, zumal der Begriff auch exakt so inländisch verwendet wird.

c) Soweit die Anmelderin meint, Mitbewerber seien auf die Bezeichnung „Labworks“ nicht angewiesen, führt dies im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ebenso wenig zur Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie dargelegt um einen in den inländischen Fachverkehrskreisen gängig verwendeten Begriff, dessen Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offenstehen muss. Zum anderen ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zwar im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht individualisiert und damit die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und weiterhin der freien Verwendbarkeit unterliegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 103 m.w.N.).

d) Soweit die Anmelderin schließlich auf Voreintragungen oder anderweitige markenrechtliche Entscheidungen (u.a. BPatG 27 W (pat) 10/03 – HYPERWORKS; EUIPO, Opposition Division, B 3 106 533 — dataWerks / DATAWORKS; EuG, T 454/21 - G CORELABS ./. CORE [Bildmarken], abrufbar unter: GRUR-RS 2022, 25715, beck-online) verweist, fehlt es insoweit bereits an der Vergleichbarkeit, da soweit ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung LabWorks betroffen ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären, wie vorliegend bei der Eintragung eines identischen Wortzeichens durch das britische Intellectual Property Office, UK00003826970 (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2009, 778 (Nr. 18) – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).

e) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Das bloße Element der Verwendung einzelner Großbuchstaben bzw. der Binnengroßschreibung stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 –antiKALK; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 237).

5. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von der Anmelderin auch nicht aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage anregt, „inwieweit Anglizismen in Marken im Hinblick auf etwaige Fremdsprachenkenntnisse des angesprochenen Verkehrs eintragungsfähig“ seien, ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten geklärt, dass es für die Frage der Unterscheidungskraft fremdsprachiger Angaben auf die Auffassung und das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im jeweiligen konkreten Einzelfall ankommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Nr. 32 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 224), wobei unmittelbar sachbezogenen oder ausschließlich werbemäßigen Begriffen dann die Unterscheidungskraft fehlen kann, wenn sie aus geläufigen Ausdrücken einer Welthandelssprache (wie insbesondere Englisch) oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE; GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2009, 411, Nr. 12 – STREETBALL, GRUR 2009, 949, Nr. 16-20 – My World; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 224-226, mit umf Nachweisen adRspr). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie oben unter Ziffer 4 d) dargelegt, die Frage der mangelnden Bindungswirkung identischer oder vergleichbarer, inländischer wie ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64; 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe zum Ganzen auch ausführlich Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der Senat im Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei LabWorks um eine in den inländischen Fachverkehrskreisen und deren Fachsprache nachweislich geläufige Bezeichnung handelt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Merzbach Hammer

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 20. November 2025 … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle