BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 27/05 (zu 3 Ni 8/99 (EU) verbunden mit 3 Ni 25/99 (EU))
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache … BpatG 152 (KoF)
betreffend das europäische Patent … (DE …), das europäische Patent … (DE …) und das deutsche Patent DD … (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2005 von der Beklagten an die Klägerin 2 zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf 697,00 € - in Worten: sechshundertsiebenundneunzig 00/100 Euro - festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Der zu erstattende Betrag ist vom 26. August 2005 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 104 Abs 3 ZPO und § 84 Abs 2 , § 99 Abs 1 PatG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I Mit Beschluss des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2005 wurden der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wurde auf 101.995,06 € festgesetzt. Die Klägerin 2 hat Kostenfestsetzung beantragt.
Die Beklagte hat dem Festsetzungsantrag nicht widersprochen. Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen. Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
II 1) 5/10 Prozessgebühr gemäß § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 61 Abs 1 Nr 2, § 66 BRAGO (Wert: 101.995,06 € ) € 677,00 2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO € 20,00 Summe :
€ 697,00 III Als nicht erstattungsfähig waren zurückzuweisen:
Die Kosten für das Erinnerungsverfahren berechnen sich gemäß § 66 Abs 2 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Nr 2 BRAGO. Eine 5/10-Gebühr aus dem festgesetzten Wert von 101.995,06 € beträgt somit 677,00 €. Die Beklagte hat der Klägerin somit Kosten in Höhe von IV 697,00 € zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 26. August 2005, dem Tag des Eingangs des Festsetzungsgesuchs beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus § 84 Abs 2 PatG iVm §§ 104 Abs 1 Satz 2, 103 Abs 1 ZPO. München, 8. November 2005 Dipl.-Rpfl. (FH) Grün-Altenbach Rechtspflegerin Pr