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BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – VI ZB 21/25

6. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIZB21.25.0

Leitsatz

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).

Tenor§

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 3. November 2025 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 500 €

Gründe§

1

1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren, weil er schuldlos an deren Wahrung gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 - IX ZB 26/23, NJW 2024, 3230 Rn. 11 ff., 20; vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NJW-RR 2019, 899 Rn. 13; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, NJW-RR 2018, 6 Rn. 9, 14).

2

2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

3

a) Der Berufung des Klägers auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) steht nach den Umständen des Falles bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 2. Juni 2026 - VI ZB 14/25, NJW-RR 2026, 896 Rn. 7 ff.; jeweils mwN). Der Kläger hat es versäumt, in seiner Gegenerklärung auf den nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweis des Berufungsgerichts, seine Berufung sei mangels hinreichender Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig, zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen.

4

b) Soweit der Kläger im Rahmen seiner Gegenerklärung in der Sache auf die fehlerhafte Anästhesieaufklärung eingegangen ist, hat er auf Organisationsdefizite abgestellt, die nicht dem hiesigen Beklagten, sondern gegebenenfalls dem Krankenhausträger anzulasten wären, und zum Zusammenhang zwischen Anästhesie- und Eingriffsaufklärung vorgetragen. Zu der vom Berufungsgericht im Hinweisbeschluss verneinten persönlichen Haftung des Beklagten aus §§ 823 ff. BGB hat sich der Kläger dagegen nicht verhalten. Im Gegenteil hat der Kläger bestätigend auf eine Einlassung des Beklagten Bezug genommen, diese teilweise im Wortlaut wiedergegeben und damit zum Gegenstand seines Berufungsvortrags gemacht. Der Beklagte hatte sich insofern dahingehend eingelassen, dass zunächst nur die Vornahme des weniger intensiven Eingriffs vorgesehen gewesen sei, weshalb er seine Aufklärung auch nur hierauf ausgerichtet habe, während der Entschluss zu dem dann tatsächlich durchgeführten "komplett anderen, wesentlich längeren und komplizierteren" Eingriff erst später von der Neurochirurgie gefasst worden sei, wobei er - der Beklagte - nicht mehr beteiligt gewesen sei. Ein die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 823 ff. BGB begründender Vorwurf ist der Stellungnahme des Klägers damit auch in der Sache nicht zu entnehmen.

Seiters von Pentz Klein
Allgayer Böhm