nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – 1 StR 176/26

1. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:240626B1STR176.26.0

Tenor§

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2025 wird als unbegründet verworfen.

2. Jedoch wird die nachträgliche Gesamtstrafenbildung dahin geändert, dass die für die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend den Besteuerungszeitraum 2018 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten einbezogen wird. Damit ist der Angeklagte unter Auflösung der mit den Urteilen des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 2019 sowie des Amtsgerichts W. vom 17. September 2020 und vom 3. November 2022 gebildeten Gesamtstrafen wie folgt verurteilt:

a) wegen Betrugs in 143 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen strafbarer Verletzung der Unionsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten; die mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 2019 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt aufrechterhalten;

b) wegen Subventionsbetrugs in 37 Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung der wegen Steuerhinterziehung in anderen fünf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. November 2022 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in 37 Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. November 2022 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der für vier Fälle der Steuerhinterziehung sowie für eine versuchte Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat auch die mit dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts W. verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst sowie aus den dort wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen verhängten und den durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 2019 wegen Betrugs in 143 Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 17. September 2020 wegen strafbarer Verletzung der Unionsmarke eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet. Die durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 2019 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht aufrechterhalten. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil birgt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Allein die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53, 54 StGB) bedarf einer geringen Änderung.

2

Die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2018, die mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. November 2022 geahndet worden ist (insgesamt Aburteilung von für die Besteuerungszeiträume 2013 bis 2019 innerhalb eines Einzelunternehmens begangenen Steuerstraftaten), war erst mit Ablauf des 31. Juli 2019 vollendet und zugleich beendet (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz AO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08 Rn. 15 mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 22 und vom 21. April 2021 - 1 StR 27/21 Rn. 3 f. mN). Da bereits das Urteil des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 2019 - wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt - die Zäsur bildet, ist die für diese Steuerstraftat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten in die zweite Gesamtstrafe einzubeziehen. Es ist angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe(n) von acht Monaten und der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht für die Ahndung der vor dem 9. Juli 2019 begangenen 143 Betrugs- und zehn Steuerhinterziehungstaten sowie des Markendelikts (Tatzeit: bis zum 15. Februar 2019) ohne die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. In gleicher Weise bleibt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Einer Aufhebung der beiden Gesamtstrafen und deren neuen tatgerichtlichen Zumessung bedarf es mithin nicht.

3

Im Übrigen erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht auch die erste Gesamtstrafe umfassend neu gebildet hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2025 - 2 StR 333/24 Rn. 8 aE und vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09 Rn. 5, 7 mwN). Dass den früheren amtsgerichtlichen Verurteilungen keine weiteren Entscheidungen nach Tatsachenverhandlung nachfolgten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist indes allein dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Insoweit wäre eine Mitteilung der Rechtskraftdaten und gegebenenfalls des weiteren Verfahrensverlaufs geboten gewesen, um Lücken für die revisionsgerichtliche Überprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 1 StR 475/25).

Jäger Wimmer Leplow
Welnhofer-Zeitler RiBGH Dr. Bögerbefindet sich auf einerDienstreise und ist dahergehindert zu signieren.
Jäger