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BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – 1 StR 144/22

1. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR144.22.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/22 vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

ECLI:DE:BGH:2022:010622B1STR144.22.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht, in seiner Abwesenheit sei die Zeugin V. „förmlich entlassen worden“, was nicht nach § 247 StPO gerechtfertigt sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Angeklagte teilt jedenfalls nicht mit, was geschah, als er erneut aus dem Sitzungssaal verbracht wurde und die Zeugin um 14.14 Uhr zum letzten Mal für eine Minute den Sitzungssaal betrat (vgl. Bd. VIII, Blatt 3699 der Hauptakte).

Die Verfahrensbeanstandung wäre auch unbegründet: Die Entlassungsverhandlung wurde nämlich zuvor in seiner Anwesenheit geführt; die Zeugin musste dafür nicht zugegen sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – 5 StR 387/10 Rn. 9; vgl. im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 4 StR 302/14 Rn. 8

und vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 29 Rn. 10, 15; je mN).

2. Im Jugendstrafvollzug wird der Vollstreckungsleiter die weitere Entwicklung des zur Tatzeit erst 14-jährigen Angeklagten genau zu beobachten sowie angesichts der Höhe der verhängten Jugendstrafe den drohenden entsozialisierenden Wirkungen einer langjährigen Freiheitsstrafe gegebenenfalls mit der besonderen Möglichkeit des § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG zur Aussetzung des Restes der Jugendstrafe Rechnung zu tragen haben.

Raum Bellay Bär

Leplow Pernice

Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 10.12.2021 - 3 KLs 101 Js 4069/21 jug.