BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/12
vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
1 Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.
2 Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
3 Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
Nack Wahl Rothfuß
Graf Jäger