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BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZB 206/09

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/09

vom

21. Dezember 2010

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 21. Dezember 2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Das geltend gemachte Bedürfnis nach einer Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) besteht nicht.

2 Die Frage, ob sich die Vollmacht dessen, der für einen Dritten einen Insolvenzantrag stellt, ausdrücklich auf diese Maßnahme erstrecken muss, ist zu verneinen. Ein entsprechender Inhalt der Vollmacht kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben.

3 Die weitere Frage, ob nur die Vollmacht eines Vertreters nachgewiesen werden muss, wenn zwei Vertreter einen Insolvenzantrag stellen, von denen

auch einer allein hätte handeln können, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Antrag nicht nur als gemeinschaftlicher gestellt sein sollte.

4 Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen zur Vertretungsmacht nicht entscheidungserheblich, weil die weitere Beteiligte zu 1 die Stellung des Insolvenzantrags im weiteren Verlauf konkludent genehmigt hat.

5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 IN 118/09 - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 07.09.2009 - 5 T 215/09 -