BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Manfred S EEE =: >SEEEEB-Tree
wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten
in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Oktober 1969
a) dahin geändert, daß in der Urteilsformel die Zahlen, Worte und Satzzeichen "250 Abs. 1 Ziff. 5," entfallen,
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei jedoch die Feststellungen über die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bestehen bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschriftsatz vom 17. April 1970 bei, wonach - keine Verfahrensrüge in zulässiger Form erhoben ist und der Schuldspruch wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden kann.
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Auch bezüglich der Strafzumessung teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts. Nach der Neufassung, die das Strafgesetzbuch durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 erhalten hat, kann dem Angeklagten der Straferschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. nicht mehr zur Last gelegt werden. Es muß nunmehr von dem Strafrahmen des § 249 StGB ausgegangen werden, wonach die zulässige Mindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein Jahr und nicht, wie in den Fällen des § 250 StGB, fünf Jahre beträgt. Die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F. - die selbst beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen nur die Strafzumessung betrifft und nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden darf (Urteil des BGH vom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) - ist, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, für die vorliegende Sache ohne Bedeutung. Wie die Strafe bei Anwendung des richtigen Strafrahmens, der gemäß § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB doppelt weiter gemildert werden kann, festzusetzen ist, muß dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel