2067 047 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Maria D ED zus Ep geboren an EEE 1954 ir Vuuuuuu,
wegen einfachen Bankrotts uU.8.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Oktober 1966 insoweit, als sie wegen sines fortgesetzten Vergehens gegen
§ 240 Abs. 1 Nummer 3 und Nummer 4 KO verurtcilt worden ist, und zur Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO in Tatmehrheit mit drei sachlich zusamnentreffenden Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Dice Revision der Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Sie erweist sich als teilweise begründet.
1. Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind allesamt unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die als ungeklärt betrachteten Beweisfragen noch die Beweismittel angibt, mit deren Hilfe der Tatrichter sich weitere Aufklärung von Amts wegen hätte verschaffen sollen.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen wendet.
Die Beschwerdeführerin rügt jedoch mit Recht, da die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen Konkursvergehens nicht tragen.
Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte, über deren Vermögen am 30. Oktober 1964 der Konkurs ceröffnet worden ist, zumindest von Frühjahr 1961 bis Ende Mai 1963 auf Grund der in ihrem Betrieb vorgenommenen
fabrikmäßigen Bearbeitung von Waren für andere Kaufnmenn war, daß ihr Unternehmen auf Grund seiner Art und seines Umfangs cinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte und daß sie deshalb, wie sic auch wußte, zur Führung von Handelsbüchern sowie zur Ziehung von Bilanzen verpflichtet war (UA 4/5, 14/15). Die Angeklagte unterließ es jedoch, wie das Urteil weiter feststellt, auf Grund eines einheitlichen, auf Wiederholung gerichteten Willensentschlusses, für die Zeit von 1. Januar 1963 bis zun
31. Mai 1963 Handelsbücher zu führen und die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1961 und 1962 zu erstellen; sie sah auf Grund des gefaßten Vorsatzes auch davon ab, die für den Schluß des Geschäftsjahres 4965 oder für den Zeitpunkt des Absinkens ihres Betriebes zum Kleingewerbe am 31. Mai 1963 fällige Abschlußbilanz:: zu ziehen (UA 20).
Diese Feststellungen erwecken schon insofern Bedenken, als sie den Schuldumfang des Vergehens gegen § 240 Arts. 1 Nr. 4 KO auch auf den Jahresabschluß 1963 ausdehnen. Da das Landgericht anninmt, daß dic Vollkaufmannseigenschaft der Angeklagten für die Zeit ab 1. Juni 1963 nicht nachgewiesen sei (UA 15, 16), kam für sie überhaupt nur dic Verpflichtung in Betracht, eine Abschlußbilenz zum 31. Mei 1963 zu erstellen (BGH IM KO § 240 Nr. 7:.
Vor allem aber leiden die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite an einem unlösbaren Widersprüch. Dice Strafkammer geht von einem einheitlichen, auf Wiederholung gerichteten Willensentschluß der Angeklagten aus, die ilır als Vollkaufmann obliegenden Pflichten hinsichtlich der Führung von Handelsbüchern und der Erstellung von Bilanzen nicht zu erfüllen. Damit läßt sich nicht vereinvbaren, daß
die Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt uchrere Anstrengungen unternommen hat, ihre ab Dezember 1961 in Unordnung geratenen Geschäftsunterlagen durch Fachkräfte auf den neuesten Stand bringen zu lassen. So hat sic bcereits im Sommer 1962 die als Buchhalterin ausgebildcte Freu Tr nit der Führung der Handelsbücher beauftragt und sie zur Erfüllung ihrer übernommenen Aufgabe u.a. durch persönliche Überbringung von Buchungsunterlagen angehalten. Sie hat ferner im Jahre 1964, um einen Bilanzabschluß zu erreichen, dem Steuerberatungspbüro DW ien Auftrag erteilt, die rückständige Buchführung nachzuholen, und demit auch bewirkt, daß die Buchführung jedenfalls bis Ende 1962 in Ordnung gebracht wurde. Bei dieser Sachlage könnte von einer Aufrechterhaltung des Gesamtvorsatzes, den Buchführungs- und Bilanzziehungspflichten zuwiderzuhandeln, etwa dann die Rede sein, wenn die Angeklagte ihre Versuche, fremde Personen zur Erfüllung dieser Pflichten einzusotzen, nur zum Schein angestellt hätte. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Urteil läßt vielmehr deutlich crkennen, daß der Angeklagten ernstlich daran lag, ihren Pflichten als Vollkaufmann nachzukommen; das ergibt sich insbesondere daraus, daß sie im Jahre 1964 eine Bilanz benötigte, um Kredit zu erlangon (UA 8). Verhielt es sich aber so, dann war selbst für die Annahme eines nur bcedingten Gesamtvorsatzes kein Raum. Insbesondere wird dic Angeklagte schwerlich von vornherein daran gedacht haben, im Fall des Absinkens ihres Betriebes zum Kleingewerbe
dic hiernach entstehende Pflicht zur Ziehung einer vorzeitigen Abschlußbilanz zu verletzen,
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Soweit die Angeklagte wegen fortgesetzten Konkursvergehens verurteilt worden ist, kann das Urteil somit keinen Bestand haben. Damit ist zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Die Sache ist in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
Für den Fall, daß die neue Hauptverhandlung fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ergibt (vgl. BGHSt 15, 103) - die bisherigen Feststel- . lungen weisen auch diese Schuldform nicht in allen Funkten mit Sicherheit aus, wcil insbesondere nicht foststeht, inwieweit die Angeklagte mit der Erfüllung des der Steucrberatungsfirma DEE erteilten Auftrages rechnen konnte -, wird die Strafkammer prüfen müssen, ob dann mehrcre selbständige Fahrlässigkeitstaten in Betracht komnen oder ob eine einheitliche Dauerstraftat anzunehmen ist (vgl.
im einzelnen RGSt 39, 165, 167; BGHSt 1, 186, 190 - 192; 3, 23, 26/27; BGH 1 StR 625/53 bei Herlan GA 1954, 312; BGH 4 StR 193/55 bei Herlan GA 1956, 348; BGH Urteil von
nr
22. Juni 1956 - 1 StR 199/56; BGH Urteil vom 17. Dezenber 1963 - 1 StR 391/63).
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Pfeiffer