a2 5 StR 295/53 | 2275 065
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) 2.) 3.) 4.)
5.)
6.)
7.)
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29,September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ME in der Verhandlung Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkandsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Horst Ze gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.August 1952 werden ver-
worfen,.
-2-
-2-
Der Beschwerdeführer ZEEEEB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tregen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
[cC}
ey nv
I.
Die Strafkamner hat unter Freisprechung im übrigen die Angeklagten wie folg+ verurteilt:
Wggp wegen vines Diebstahls, dreier gemeinschaftlicher schwerer Rauzüberfälle jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein und wegen unerlaubten Waffenbesitzes,
TER wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz und wegen Begünstigung,
Edith Zander wegen lehlerei in zwei Fällen und wegen zweier geneinschaftlicher schwerer Raubüberfälle,
OR wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen in Tateimheit mit unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen,
Mm wegen unerlaubten Besitzes von Feuerwaffen,
irgeng wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen,
BEorst ZB wegen schweren Diebstahls und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Horst ZW Revision eingelegt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt "Verletzung formellen Rechts, nänlich des § 267 Abs 3 StPO, sowie materiellen Rechts durch Anwendung der §§ 46, 74 StGB und Nichtanwendung der §§ 259, 260 StGB".
-4-
Diese Formulierung ergibt, daß nicht die allgemeine Sachrüge erhoben ist. Die Rüge der Verletzung der §§ 46, 74 StGB kann sich dem gangen Zusammenhang nach nur auf die Fälle 5 und 6 beziehen. Die Rüge der Verletgung des § 259 StGB kann nur den Freispruch der Maria ZEB betreffen, insoweit ist aber die Revision zurückgenommen worden. Die Rüge der Verletzung des § 260 StGB bezieht sich ereiohtlich nur darauf, daß die Angeklagte Edith ZEEB nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, sondern nur wegen einfacher Hehlerei bestraft ist.
Der Schuldspruch war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit nachzuprüfen, als die Fälle 5 und 6 sowie die Hehlerei der Edith zZEB (in den Fällen 2 und 4) in Betracht konmen; im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen ist, unzulässig, da es an der vorgeschrie-
benen Begründung fehlt.
Die von der Staatsanwaltschaft als Verletzung f’rmellen Rechts, nämlich des § 267 Abs 3 StPO bezeichnete Rüge ist in Wahrheit eine sachlichrechtliche Rüge, die das Strafmwaß insoweit angreift, als die Revision nicht ausdrücklich beschränkt ist. Reohtskräftig sind sonach die Einzelstrafen für den Angeklagten Wggywegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall 1), für den Angeklagten FomiDwegen Begünstigung (Fall 11) und für den Angeklagten Horst ZU wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fall 13) (auf diese Verurteilung erstreckt sich auch dessen Revision nicht).
Ill.
1.) Zum Schuldspruch war deshalb zunächst zu prüfen, ob die Strafkammer mit Recht die Angeklagten I. Edith Ze, OD und zip von der Anklage des versuchten schweren Raubes im Falle 5 freigesprochen hat. Zu diesem Fall und dem damit zusammenhängenden Fall 6 hat die Strafkammer folgendes festgestellt:
Die Angeklagten Wgp, I EEE (zesen ihn ist = 5 3
l23 5.
das Verfahren abgetrennt worden). OD; Edith zu, Horst ZU und WEB hatten sen Plan gefaßt, nachts in ein Schwarzhändlerlager in Weißensee einzubrechen. Dabei war erörtert worden, daß entweder das Tor aufgeschlossen werden sollte oder die Beteiligten über den Zaun klettern sollten. Die Wächter sollten mit Pistolen bedroht und in einen Raum eingesperrt werden. Dann sollte das Lager ausgeräumt und die Beute auf einen Lkw verladen und in die Westsektoren gebracht werden, während ein Pkw als Lotsenfahrzeug dienen sollte.
Entsprechend diesen Plan fuhren We, »UENEND CME, Horst und Edith ZW am 15.10.1951 um 1 Uhr früh mit einem Lkw und einen Pkw in den Ostsektor, W@ß@fuhr den Ikw, Edith ZU den Pkw. IGEEED uni KU stiegen unterwegs auf, An einer Tankstelle in der Nähe des erwähnten Lagers blieb Horst ZW nit dem Lkw zurück. Er sollte auf ein Blinkzeichen, das KW ihn mit der Taschenlampe geben sollte, den Lkw in das Lager hineinfahren und nach Beladung nach Westberlin zurückbringen. Weg übergab Me eine Pistole. Nachdem sich auf zweimaliges Klingeln - zwischen dem ersten und zweiten Klingeln hatten sioh die Täter vorübergehend entfernt - niemand gemeldet hatte, schlug We vor, wie vereinbart die Mauer zu überklettern. Hiervon rieten Tip und NW ab, da es inzwischen schon 5 Uhr geworden war und Zweifel bei ihnen bestanden, ob die Verladung der Ware bis zum Anfang des Lagerbetriebes, der schon am frühen Morgen begann, beendet sein würde, Nach Beratschlagung kamen alle mit Ausnahme von Wggpüberein, von dem Überfall Abstand zu nehmen. Wgpmußte die Durchführung des Überfalls aufgeben, da er ihn ohne die anderen nicht ausführen konnte. Die sechs Beteiligten unterrichteten dann Horst Ze von ihren Entschluß und fuhren ohne ZB und IE nach Charlottenburg zurück.
"Nach Aufgabe Ges Raubüberfalles" faßte Aggpalsbald den neuen intschluß, den Überfall in der nächsten Nacht, aber zu einer frühereu Zeit auszuführen. Er verabredete
- 6 -
- 6 -
sich daher ncch vor dem Auseinarisrgehen der Gruppe mit ICE una KR für 24 Unr v:iederum in der Berliner Straße in Weißensee. Nach der Rückkenar nach Westberlin besprach ig seinen neuen Plan mit den anderen Teilnehmern äes nächtlichen Raubversuchs. MD una OHNE sollten zu diesem Zweck um 22 Uhr in der MiilBschen W:hnung sein, von wo die Fahrt durchgeführt weräen sollte. Horst ZB so).1.te ax: der Tat nicht teilnehmen, weil WW
: ihn für einen Hasenfuß hielt.
Dieser Abrede entsprecheni wurde die Tat: am nächsten Tige äurchgeführt, jrdoch chne MB. der eine Krankheit vorgetäuscht hatte, weil er von weiteren Straftaten ur stand nehmen wollte, W@Wübergab vor der Tat TED un
OD je eine Pistole.
Die Strafkammer hat WW, Im CE und Edith ZEEEB wegen gemeinechaftlicher schweren Raubes, begangen
in der Nacht zum 16.10.1951, verurteilt, pin Tateinheit mit unerlaubter Wafferüberlassung, Ip und Op in Tateinheit mit unerlaubten Waffenbesitz. Außerdem hat sie Wp wegen eines versuchten schweren Raubes, begangen in der Nacht vom 14.zum 15.10.1951, in Tateinheit mit unerlaubter Waffenüberlassung verurteilt. Wegen dieses versuchten schweren Rautes hat sie auch Forst Zum verurteilt. MW hat sie wegen des Vorgangs in der Nacht von 14.zun 15.10.1951 des unerlaubten Waffenbesitzes für schuldig befunden. Die übrigen Angeklagtar hat sie von der Anklage d:s versuchten schweren Raubes in dieser Nacht freigesprochen, weil sie freiwillig von dem Versuch zurückgetreten seien. Hierzu führt die Strafkamter folgendes aus: Die Angeklagten Op, MED. Tip und Edith ZB nät;ten die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben und eeien dabei nicht durch Umstände gehindert worden, die von ihrem Willen unabhärgig gewesen seien.
Sie hätten nicht angenommen, daß die Tat während ihrer Durchführung entdeckt werden würde, und den Raub deshalb unterlassen -- dann wäre der Rücktritt, wie die Strafkammer ausführt, unfreiwillig -, sie hätten vielmehr ledig-
-1-
AR - T-
lich Zweifel daran gehabt, ob die Verladung noch vor Beginn des Lagerbetriebes beendet sein könnte, und hätten nach Erörterung dieser Zweifel von der Tat Abstand genommen, da die Durchführung ihnen wegen der vorgerückten Stunde unzweckmäßig erschienen sei. Ihnen sei also die
Aufgabe der Tat durch die Ereignisse nicht aufgezwungen worden, sie sei vielmehr das Ergebnis eines freiwilligen Entschlusses.
Horst
W@ und /ZU sei hingegen der Rücktritt aufgezwungen worden. Wgghätte ohne die anderen Beteiligten die Tat, von der er nicht habe abstehen wollen, nicht durchführen können, Horst ZUM sei erst von den vom Tatort zurückkehrenden Mittätern von der Aufgabe der Tat unterrichtet worden und habe sich deren Entschluß beugen müssen, ohne daß es auf seine Willensentsckliclurg angekommen sei.
a) Diese Ausführungen der Strafkammer sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten nicht deshalb vom Versuch zurückgetreten, weil sie glaubten, die beabsichtigte Tat nicht durchführen zu können, sondern deshalb, weil ihnen ihre Durchführung nur unzweckmäßig erschien. Das schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.
b) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei Wggpneben dem vollendeten schweren Rau), begangen in der Nacht von 15. zum 16.10.1951, noch einen selbständigen schweren kaubversuch, begangen in der Nacht vom 14. zum 15.10.1951, angenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß WEB nach Aufgabe des Raubversuches einen neuen Entschluß gefaßt habe, die Tat in der nächsten Nacht auszuführen, daß er die übrigen Teilnehmer erst hierzu gewinnen mußte, und daß von den sieben Beteiligten der ersten Nacht in der zweiten nur fünf teilnahmen. Der Zeitraum zwischen der Aufgabe des Versuches und der Durchführung der Tat
-8 -
-&.
war auch nicht so gering, daß "„eide Handlungen tretz der erwähnten Unstänte für die natürliche Betrachtung als eine Einheit erecheinen mu3ten.
2.) Unbegründet ist dis Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie rich.iagegen wendet, daß Zdith ZUERBEED zur wegen einfacher, nicht wegen gewerbsmäßiger Fehlerei bestraft woräen ist.
Diese Angeklagte hat im August i951 Kaffee und Zigaretten an sich ‚sebracht, Gie WB aus einem Pkw gestohlen hatte, und eini;ze Zeit später weiteren Ja?fee, den WED zusaumen mit OMEEEEEE aus einem illegaien Warenlager in einem Bauernhcf in Weißensee geraut+ hatte. Die Strafkammer hat ausgeführ*, aus dieseu zwei Hehlereihandlungen, die zeitlich rıindestens einen Monat auseinanderlägen, könne nicht auf die Absicht der Eiith ZEEW geschlossen werden, sich durch Hehlarei eine fortlaufenis Einrahnmequelle zu verschaf?en. |
Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht zu beanstenden. Die Feststellung, daß Sdith ZU die Absicht nicht nachgewiesen werden könne, sich durch Hehlerei eire fortlanferde Einnalmeqguelle zu verschaffen, 12085 auf tetsächljcken Gebiet und ist für das Revisionsegericht nicht nachprüfdar. Zu Unrecht beanstandet die kevision, die Stra?kaumer habs bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksientigt, dsß Edith ZEEEWWW sich nach den Urtellsfeststellunger euch der gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei schuldig gemach; hat, die nicht Gegenstand dieses Verfabrens ist. Zoll- und Steverhehlerei sind von der Hehlerei des § 259 StG3 so verschieden, daß es nicht zu beanstander ist, wenn die Strafkamuer bei der Prüfung, ob bei Edith ZEEEED Ger Vorsatz des § 260 StGB festzustellen war, die von ihr tegangenen Zoll- und Steuerhehlereien außer "stracht gelassen het.
3.) Zu. Unrecht bemängelt schließlich die Kevisisn das Strafmeß, Die Ausführungen der Strafkamzsr hierzu lassen keine zechtsicehisr erkennen. Ihre Erwägungen
9.
2% - 9-
halten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräunten Ermessens. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Strafkamer den Umstand, daß es sich bei den Geschädigten um gefährliche Ost-West-Schieber gehandelt hat, für die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hätte, wie die Revision behauptet. Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben hierüber aber nichts; daß es auf die mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe nicht ankommt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl BGH 2 StR 22/51 vom 8.6.1951).
IV.
Die Revision des Angeklagten Horst ZB rüst nur Verletzung des sachlichen Strafrechts, und zwar nur insoweit, als er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.
Diese «evision ist unbegründet. Weder die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Mittäterschaft beim versuchten schweren Raub noch die Ablehnung des strafbefreienden Rücktritts unterliegen rechtlichen Bedenken.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnitt Dr. Börker