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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2024 – 3 Ca 470/24

3. Kammer

ECLI:DE:ARBGSU:2024:0807.3CA470.24.00

Tatbestand§

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes geltend, wobei sie ihren Anspruch auf § 10 des Manteltarifvertrags für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft N-W vom 19.11.2018 (im Folgenden: MTV) stützt, der ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 100 % des tariflichen Monatsverdienstes vorsieht, wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Regelung auf den MTV (Bl. 23 ff. der Akte) Bezug genommen wird.

Ursprünglich war sie ab dem 02.09.2013 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, die weder tarifgebunden war noch Tarifverträge anwendete. Bei dieser wurde sie als AT-Angestellte geführt. Vereinbart ist nach dem Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt, das zurzeit 67.484,52 € beträgt und in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende zu zahlen ist. In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es unter Unterpunkt 3.3:

„Das in Ziffer 3.1 vereinbarte Bruttogehalt stellt, soweit es einen etwaig für die Parteien verbindlich geltenden Tarifvertrag übersteigt, eine übertarifliche Zulage dar, die auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden kann.“

In § 4 als unter dem Unterpunkt 4.1:

Soweit Jahressonderleistungen oder andere Jahresgratifikationen erbracht werden, geschieht dies, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes erklärt wird, freiwillig, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch die wiederholte freiwillige Gewährung einer solchen Leistung kann daher keinen Rechtsanspruch auf weitere Leistungen in der Zukunft begründen.“

Die Anwendung von Tarifverträgen ist in dem Arbeitsvertrag nicht vereinbart.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.12.2021 auf die Beklagte über, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. Diese gruppierte die Klägerin unter Beteiligung des Betriebsrats in Gehaltsgruppe V des Gehaltstarifvertrages ein. Das Tarifgehalt beträgt in dieser Entgeltgruppe 4.150,00 €, woraus sich unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld und tariflicher Sonderzahlung ein Jahresentgelt in Höhe von 54.955,00 € ergibt.

Die Beklagte zahlt ihren Tarifangestellten eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe des monatlich gezahlten Gehaltes.

Mit Schreiben vom 26.01.2024 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten vergeblich einen Anspruch auf ein 13. Gehalt in Höhe von 5.578,71 € für 2023 geltend.

Sie vertritt die Ansicht, der Manteltarifvertrag finde auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, zumal die Beklagte sie in eine tarifliche Gehaltsgruppe eingruppiert habe. Die monatliche Zahlung ihres Gehaltes entspreche einem Monatsgehalt, soweit das Tarifgehalt überschritten sei, nur auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Für eine anderweitige Verrechnung fehle es auch an einer Zustimmung des Betriebsrates.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2023 weitere 5.578,71 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Eingruppierung sei erfolgt, da sie davon ausgegangen sei, die Klägerin unterliege dem Gehaltstarifvertrag. Bei ihr existiere eine Entgeltordnung, die in § 11 Mitarbeiter mit Jahresgehalt von der Zahlung eines 13. Monatsgehalt ausklammere. Sie meint, der über dem Tarifentgelt liegende Betrag sei kein übertarifliches Monatsgehalt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsentgelts (nach § 10 MTV). Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bestimmung des Manteltarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden soll. Eine unmittelbare und zwingende Geltung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG setzt eine beiderseitige Tarifbindung, also gemäß § 3 Abs. 1 TVG die beiderseitige Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien voraus. Die Klägerin hat indes nicht dargetan, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Auch eine Geltung durch arbeitsvertragliche Verweisung kommt nicht in Betracht, da es eine solche nicht gibt. Auch ein anderer Geltungsgrund ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin in ein bei ihr geltendes tarifliches Entgeltsystem eingruppiert hat, führt noch nicht zu einem Anspruch der Klägerin aus dem Tarifvertrag.

Schließlich ist auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines 13. Monatsgehalt aus anderem Rechtsgrund (etwa dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht ersichtlich, da die Klägerin nur geltend macht, dass die Sonderzahlung durch die Beklagte an ihre tariflichen Mitarbeiter geleistet wird, wodurch sie aufgrund der Tarifbindung auch verpflichtet ist. Verpflichtungen gegenüber der nicht tariflich gebundenen Klägerin ergeben sich hieraus nicht. Ob sich aus dem Umstand, dass die Beklagte im Einzelfall auch mehr als das tarifliche Monatsentgelt als 13. Monatsgehalt gezahlt haben mag, etwas anderes ergibt, kann anhand des Vortrags der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht festgestellt werden.

II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.