Tatbestand§
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht geltend.
Er betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und erstellt insbesondere Kfz-Haftpflichtgutachten. Der Kläger erstellte nach einem Verkehrsunfall, der von einem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugen verursacht wurde, nach einem telefonisch erteilten Auftrag vom 00.00.0000 für die Geschädigte Firma A. ein Schadensgutachten.
Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wurde von der Geschädigten an den Kläger abgetreten. Die Rechnung hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung aus 00.00.0000 erstellt und betrug 863,60 EUR netto.
Die Kostenrechnung des Klägers wurde von der Beklagten auf Grundlage einer 100-prozentigen Haftungsquote reguliert, wobei jedoch Kürzungen betreffend die Sachverständigenkosten durch die Beklagte vorgenommen wurden, nachdem der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 zur Regulierung aufforderte. Die beklagte regulierte nur 245,30 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Geschädigte als Laie keine honorargünstigen Sachverständigen suchen müsse und die Preise des Sachverständigen nicht überprüfen müsse.
Die Erstattung richte sich nach § 249 BGB, 632 Abs. 2 BGB und im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB sei gerade zu ermitteln, wie üblicherweise abgerechnet würde und dies sei bei Schadensgutachten in Abhängigkeit zur Schadenshöhe, also nach BSVK-Honorar als Schätzungsgrundlage. Der Kläger habe auch eine vergleichbare Qualifikation wie BVSK-Mitglieder.
Die Nebenkosten seien in der Höhe erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 618,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2024 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 134,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte betragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die klägerseits vorgelegte Abtretungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei.
Der Kläger könne sich als Sachverständiger mit überlegener Sachkunde nicht auf die vermeintliche Unwissenheit des Geschädigten berufen. Anders als der Geschädigte sei er selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit ihrer Forderung ohne weiteres in der Lage. Für die Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko bestehe kein Raum.
Das Grundhonorar sei nach dem Zeitaufwand zu ermitteln bzw. richterlich gem. § 287 ZPO zu schätzen. Die BVSK-Honorarbefragung sei für die Schätzung der Sachverständigenkosten ungeeignet. Örtliche Differenzen, die sich auf das Honorar niederschlagen (bspw. Kosten für das Vorhalten von Räumlichkeiten, aber auch das jeweilige Arbeitslohnniveau), blieben dort völlig ohne Beachtung. Daher sei sowohl für das Grundhonorar an sich als auch für die „Nebenkosten“ das JVEG als Schätzungsgrundlage zu berücksichtigen. Nur die erforderlichen Nebenkosten seien zu erstatten.
Im Vergleich zu den Beträgen des JVEG seien die angesetzten Nebenkosten überhöht. Die Dateneingabe sei Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung. Die Beklagte habe vorliegend für jede tatsächliche Schreibseite einen Betrag in Höhe von 0,90 EUR zugrunde gelegt, was angemessen sei. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand sei bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordere. In den Lichtbildaufnahmen fänden sich zum einen Doppelungen, zum anderen seien Bereiche des Fahrzeuges dokumentiert worden, welche für die Ermittlung des Schadens nicht relevant seien. Für die fachgerechte Beurteilung eines Schadens seien maximal 12 Lichtbilder ausreichend. Hinsichtlich der Höhe sei je Foto ein Betrag von 2,00 EUR anzusetzen. Dies entspreche den Sätzen des JVEG. Hinsichtlich der Fahrtkosten werde bestritten, dass der Geschädigte nicht einen Sachverständigen in unmittelbarer Nähe hätte beauftragen können. Diese seien auch nicht als Pauschale abrechenbar.
Beklagtenseits wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Sachverständige, welcher das streitgegenständliche Gutachten erstellt hat, Mitglied im BVSK ist.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. 618,30 € aus einem Verkehrsunfallgeschehen aus abgetretenem Recht.
Unstreitig hat die Beklagte der Geschädigten die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zwar vollständig zu erstatten.
Die Beklagte hat die Sachverständigenkosten zu Recht hinsichtlich in Bezug auf das Grundhonorar und die Nebenkosten gekürzt, sodass die Wirksamkeit der Abtretungserklärung dahinstehen kann.
I.
Zwar darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von dem Schädiger gem. § 249 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten ebenfalls getätigt hätte (vgl. etwa BGH NJW 2014, 1947). Allerdings obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn gem. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 26.04.2016 - ZR 50/15). Einer vom Sachverständigen erstellten Rechnung wird dabei keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen, sofern diese nicht von der Geschädigten bezahlt worden ist (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB Kommentar, 83. Auflage 2024, § 249 Rn. 58 m.w.N.).
II.
Die Rechnung des Sachverständigen hat zunächst mangels eines entsprechenden Vortrages, dass die Geschädigte die Rechnung bezahlt hat, keine Indizwirkung. Der erforderliche Herstellungsaufwand kann auch nicht anhand einer individualvertraglich getroffenen Preisvereinbarung nach einer Honorartabelle des Klägers bestimmt werden. Der Kläger legt lediglich eine Abtretungserklärung vor, in welcher darauf verwiesen wird, dass das Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß der Honorartabelle berechnet wird. Die Honorartabelle oder eine entsprechende Vergütungsvereinbarung wird schon nicht vorgelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Grundhonorar nicht aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, sondern im Rahmen einer Vergütungsbestimmung nach billigem Ermessen abgerechnet wurde.
III.
Da es an einer von der Geschädigten beglichenen Rechnung und an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die die Geschädigte für plausibel halten durfte, fehlt, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung gem. § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17).
Das Gericht folgt mangels weiterer Anhaltspunkte der Ansicht der Beklagten, dass das Grundhonorar nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Dieses Vorgehen findet seine Stütze insbesondere auch in dem JVEG, nach welchem gerichtlich bestellte Sachverständige ihren Aufwand ebenfalls nach Stunden bzw. Zeitaufwand abrechnen. Auch die DEKRA als größte deutsche Sachverständigenorganisation rechnet auf Stundenbasis ab (vgl. etwa Anlage B1).
Demgegenüber sind die Ergebnisse der BVSK-Honorarvereinbarung nach Ansicht des Gerichtes - zumindest im hier vorliegenden Fall - im Rahmen des § 287 ZPO nicht als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Die BVSK-Honorartabelle auf einer Umfrage, die ausschließlich unter den BVSK-Mitgliedern erfolgte. Zum einen repräsentiert der BVSK dabei nur eine Minderheit der in Deutschland tätigen Kfz-Sachverständigen und zum anderen müssen diese eine entsprechende besondere Qualität und Qualifizierung aufweisen. Der BVSK hat auch ausdrücklich klargestellt, dass er keine Erhebung zu Honoraren von Nichtmitgliedern durchführt. Der Kläger ist unstreitig kein Mitglied der BVSK und selbst wenn er tatsächlich gleich oder ähnlich wie die Mitglieder qualifiziert sein sollte, lassen sich aus der BVSK-Honorartabelle keine Rückschlüsse auf das übliche Honorar eines Nicht-BVSK-Sachverständigen ziehen, da nach Auffassung des Gerichtes unter anderem auch der Umstand der Mitgliedschaft an sich wertbildend berücksichtigt werden müsste. Mangels Mitgliedschaft des Klägers in der BVSK kommt eine Anwendung der Honorarsätze nicht in Betracht.
Die Ermittlung analog dem JVEG ist nach Auffassung des Gerichtes daher vorzugswürdig. Hiernach richtet sich auch der als Anlage K3 vorgelegte Prüfbericht, wobei sich das Gericht diesen Ausführungen - auch in Bezug auf die in Abzug gebrachten Nebenkosten - vollumfänglich anschließt. Die Beklagte hat insbesondere substantiiert und nachvollziehbar eine andere Art der Abrechnung des Sachverständigenhonorars unter Berücksichtigung eines bestimmten Aufwandes dargelegt. Insofern ist im Ergebnis ein weiterer Anspruch nicht begründet.
B.
Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
C.
Der Streitwert wird auf 618,30 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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