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§ 4 ZustVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Versetzung, Abordnung, Verwendung, Entsendung und Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, § 71 Deutsches Richtergesetz - DRiG

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die

1. Versetzung,

2. Abordnung,

3. Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe (§ 13 DRiG),

4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung)

sind dienstvorgesetzte Stellen die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.

Die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen entscheiden ferner über die Abordnung von nicht in § 3 genannten Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und Beamtinnen und Beamten an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet

1. über die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,

- an den Landtag,

- den Verfassungsgerichtshof,

- eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen,

- zu einem anderen Dienstherrn

das das für Justiz zuständige Ministerium,

2. über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an das Ministerium der Justiz das Ministerium der Justiz,

3. über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten

die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt.

(4) Die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 20 BeamtStG, 71 DRiG verfügt das für Justiz zuständige Ministerium.

(5) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten

1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),

2. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (§ 31 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW).