(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen gemäß § 50 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 sowie § 29 und § 30 nichts anderes ergibt.
(2) Im Dienstbereich der Polizei nehmen die Polizeibehörden und -einrichtungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden wahr.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 50 Absatz 1 und § 56 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden.