Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfungsarbeit sind zwei Jahre aufzubewahren, die Anmeldungen nach § 9 und die Niederschriften gemäß § 18 Absatz 5 und § 25 Absatz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.