(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass bei der Erhebung durch ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4 genannten Grundsätze verstoßen wurde. In anhängigen Strafverfahren steht der Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.
(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) Personenbezogene Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei gefährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.