nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 AGyKoVO (Sachsen) — Anmeldung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerber sollen sich bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Abendgymnasium oder Kolleg anmelden.

(2) Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat,

2. eine beglaubigte Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

3. Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Berufstätigkeit oder zurückgelegte Zeiten nach § 3 Absatz 2, in beglaubigter Kopie oder im Original,

4. eine Erklärung, dass der Bewerber die allgemeine Hochschulreife noch nicht erlangt hat,

5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat und

6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits über eine Zulassung des Bewerbers zu der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife entschieden wurde.

Außerdem ist der Personalausweis oder ein vergleichbarer Identitätsnachweis vorzulegen. Bei der Anmeldung an einem Abendgymnasium ist zusätzlich eine Bestätigung über die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 einzureichen. Bewerber, die fluchtbedingt den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 nicht in der geforderten Form erbringen können, können diesen auf andere Art beibringen oder glaubhaft machen, sofern die fluchtbedingten Umstände nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(3) Bei der Anmeldung werden folgende Daten des Bewerbers verarbeitet:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Anschrift,

5. Telefonnummer,

6. Staatsangehörigkeit,

7. Religionszugehörigkeit,

8. Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,

9. Angaben über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Zeiten einer Berufstätigkeit sowie

10. für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über Sprachkenntnisse als Grundlage für die Anerkennung gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2.

In einem früheren Schulverhältnis erhobene Daten können übernommen werden. Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.