Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 25. November 2025 (Az. VG 8 K 3146/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung seines im Rubrum bezeichneten Grundstücks.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025, dem Antragsteller zugestellt am 18. Oktober 2025, verfügte der Antragsgegner, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Antragstellers am 30. Oktober 2025 zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr eingestellt wird. Als Rechtsgrundlage berief er sich auf § 7 Abs. 7 der Wasserversorgungssatzung des N_____ Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller mit fälligen und wiederholt angemahnten Forderungen in Höhe von insgesamt 640,33 € für die Trinkwasserversorgung und weiteren 1.255,92 € für die Schmutzwasserentsorgung im Rückstand sei. Die Maßnahme sei notwendig, um den Antragsteller zur Begleichung der rückständigen Zahlungen anzuhalten. Hinreichende Aussicht, dass er diesen Verpflichtungen ohne Einstellung der Trinkwasserversorgung nachkommen werde, bestehe nicht. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, dass er die Trinkwassersperre durch vollständige Begleichung der rückständigen Forderungen vermeiden könne. Den Bescheid versah er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen legte der Antragsteller am 23. Oktober 2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Trinkwasseranschluss für ihn und ggf. weitere in seinem Haushalt befindliche Menschen unabdingbar sei. So halte sich gegenwärtig ein nach Operationen und Behandlung auf einer Intensivstation kürzlich aus dem Krankenhaus entlassener Mensch bei ihm auf, der auf seine Pflege und eine funktionierende Wasserversorgung dringend angewiesen sei. Zudem benötige der Antragsteller zur Bewässerung seiner Anpflanzungen, zwecks Bekämpfung eines etwaigen Entstehungsbrands und damit einhergehender Gefahren für Sachwerte und Menschenleben und für an Kraftfahrzeugen durchzuführende Arbeiten eine intakte Wasserversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2025, dem Antragsteller zugestellt am 25. Oktober 2025, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er bekräftigte, dass die Sperrankündigung rechtmäßig sei, da der Antragsteller mehrfach und erfolglos aufgefordert worden sei, die ausstehenden Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgung auszugleichen. Die Größenordnung der Inanspruchnahme des Wasserbezugs müsse aufgrund der seit Jahren anhaltenden Weigerung des Antragstellers, die Auswechslung der Mengenmesseinrichtung zu ermöglichen, geschätzt werden. Zudem wies er den Antragsteller auf alternative Bezugs- und Beschaffungsmöglichkeiten lebensnotwendiger Trinkwassermengen während der Trinkwasserssperre hin und verwies abermals darauf, dass er die angekündigte Sperre durch rechtzeitigen Ausgleich der bezifferten offenen Forderungen abwenden könne. Schließlich teilte er dem Antragsteller mit, dass die Trinkwassersperre mit Blick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Sperrankündigung am 18. Oktober 2025 auf den 3. November 2025 verschoben werde.
Am 3. November 2025 sperrte der Antragsgegner die Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Antragstellers.
Der Antragsteller erhob am 25. November 2025 unter Verweis auf sein außergerichtliches Vorbringen gegen die vorbenannten Bescheide Klage und kündigte eine Klagebegründung an (VG 8 K 3146/25).
Am 26. Januar 2026 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er das Verfahren auf Grund der Sperrung der Wasserversorgung als Verfahren zur Erreichung einer einstweiligen Anordnung fortführen wolle. Unter Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens bekräftigt er, dass ihm die Trinkwassersperre aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar sei.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle und verteidigt unter Verweis und Vertiefung seines Vorbringens in den angegriffenen Bescheiden die angedrohte und vollzogene Trinkwassersperre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Haupt- und Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers auf Fortsetzung der Wasserversorgung war dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
festzustellen, dass die Klage vom 25. November 2025 (Az. VG 8 K 3146/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung hat, und
dem Antragsgegner im Wege der Aufhebung der faktischen Vollziehung aufzugeben, die Trinkwasserversorgung des Grundstücks in der S_____ C_____ 5_____ in 1_____ O_____ OT W_____ wiederaufzunehmen.
Der Antragsgegner verfügte hier die Einstellung der Trinkwasserversorgung mittels Bescheid vom 14. Oktober 2025 und bekräftigte seine Entscheidung - nach Widerspruch des Antragstellers - durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2025. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erfolgte nicht, so dass der Widerspruch des Antragstellers wie auch die nachfolgende Klage bereits aufschiebende Wirkung entfalteten (dazu im Einzelnen unter 1.). Die gleichwohl am 3. November 2025 umgesetzte Trinkwassersperre möchte der Antragsteller im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung aufgehoben haben (dazu im Einzelnen unter 2.).
1. Vor diesem Hintergrund war das Begehren des Antragstellers auf Fortsetzung der Trinkwasserversorgung zum einen dahingehend auszulegen, dass dieser die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die vorbenannten Bescheide gerichteten Anfechtungsklage begehrt. Das so verstandene Begehren ist zulässig und begründet.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, so ist anerkannt, dass Rechtsschutz gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Dem Anliegen des Betroffenen, einer sogenannten faktischen Vollziehung entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2018 - 21 CE 18.854 - juris Rn. 47 m.w.N.).
Das Feststellungsinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner in Ausführung der angefochtenen Bescheide die öffentliche Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück des Antragstellers am 3. November 2025 gesperrt hat und der Antragsteller erreichen möchte, dass die Vollzugsfolgen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig gemacht werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 48).
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
aa) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt ihr nur dann nicht zu, wenn sie evident unzulässig ist (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Das ist bei der von dem Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage nicht der Fall.
bb) Die Anfechtungsklage ist auch gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn - anders als bei der einen Realakt darstellenden Einstellung der Trinkwasserversorgung - handelt es sich bei einer Androhung der Einstellung der Wasserversorgung, die - wie vorliegend - rechtsförmlich verfügt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen wird, um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG (so bereits VG Potsdam, Beschluss vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 - juris Rn. 8).
cc) Zudem ist die streitgegenständliche Verfügung kein Verwaltungsakt, bei dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. Insbesondere liegt hierin weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörden nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
2. Der darüber hinaus zur Verwirklichung des Antragsbegehrens auf Aufhebung der Trinkwassersperre sinngemäß gestellte Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass dem Antragsgegner im Wege der Aufhebung der (faktischen) Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog) aufgegeben wird, die am 3. November 2025 vollzogene Sperrung der öffentlichen Trinkwasserversorgung rückgängig zu machen.
a) Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat - wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie gestattet es, in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts oder - wie hier - in analoger Anwendung in dem auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahren die Beseitigung etwa schon eingetretener Vollzugsfolgen zu beantragen und gerichtlich auszusprechen. Die materielle Grundlage für einen solchen Anspruch bildet indessen der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nach allgemeiner Meinung, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangt wird, obwohl auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise durch nachträgliche Legalisierung möglich. Auch die Wiederholung eines zunächst rechtsfehlerhaften Verfahrens kommt in diesem Sinne als nachträgliche Legalisierung in Betracht, die den ursprünglichen Rechtsmangel "heilen" kann (so BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88 - juris Rn. 10 m.w.N.).
b) So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu. Auf den Umstand, dass die streitgegenständliche Androhung der Trinkwassersperre durch die Anfechtungsklage des Antragstellers suspendiert wurde, kann sich der Antragsteller nach Treu und Glauben nicht berufen. Denn der Antragsgegner wäre nach der materiellen Rechtslage auch dann gegenüber dem Antragsteller berechtigt, dessen Trinkwasserversorgung einzustellen, wenn er die Androhung nicht vorab in Form eines Verwaltungsakts, sondern als schlicht-hoheitlichen Realakt erlassen hätte. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Einstellung der Trinkwasserversorgung des Antragstellers liegen vor.
Im Einzelnen:
aa) Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 WVS ist der NWA berechtigt, die Versorgung einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden oder b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 WVS ist der NWA berechtigt, bei anderen als den in Abs. 7 Satz 1 genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 3 WVS nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
Die Satzungsregelung in § 7 Abs. 7 Satz 1 WVS entspricht § 33 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist (AVBWasserV), und die Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS gleicht § 33 Abs. 2 AVBWasserV, womit das Konvergenzgebot des § 35 Abs. 1 AVBWasserV gewahrt wurde.
§ 33 Abs. 2 AVBWasserV begründet, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dies in dessen Ermessen. Die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Versorgers oder die drohende Nichtzahlung seiner zukünftigen Forderungen können eine Versorgungseinstellung nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis und nicht um „artfremde“ Forderungen z.B. aus der Abwasserentsorgung geht. Der Wasserversorger hat dem Betroffenen vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung - allein - der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden. Zuvor hat der Wasserversorger darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Wegen der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung lässt § 33 AVBWasserV deren Unterbrechung nur zu, soweit eine Fortsetzung der Versorgung für den Wasserversorger unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar wäre. Hierbei hat der Wasserversorger die Folgen der Versorgungseinstellung für den Anschlussnehmer, die Schwere der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis und die Aussicht auf künftige Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu berücksichtigen und abzuwägen (so VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Wasserversorgung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS vor.
(1) Der Antragsteller hat den Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung zuwidergehandelt, indem er die in dem Bescheid vom 14. Oktober 2025 aufgeführten Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis in Höhe von insgesamt 640,33 € trotz wiederholter Mahnungen nicht beglichen hat.
(2) Zwar hat der Antragsgegner in dem vorbenannten Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung nur durch „vollständige Zahlung der oben genannten Gesamtforderung“ abwenden könne, und damit nicht nur auf die Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis in Höhe von insgesamt 640,33 €, sondern zudem auch auf die darüber hinaus bestehenden „artfremden“ Forderungen in Höhe von 1.255,93 € Bezug genommen. Dies ist indessen im vorliegenden Einzelfall unerheblich. Denn der Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2025, der den Bescheid vom 14. Oktober 2025 insoweit überformt, bezieht sich ausdrücklich nur auf die Trinkwassergebühren (dort Seite 2 oben und unter II.). Unabhängig davon legt die Widerspruchsbegründung vom 23. Oktober 2025 den Schluss nahe, dass der Antragsteller die Zahlung sämtlicher Forderungen endgültig verweigert (vgl. dazu: Morell, in: Kommentar zur AVBWasserV, Stand: AVBW/ 13. Erg.Lfg. IX/19, E § 33 Seite 14 m.w.N.) und damit auch der Trinkwassergebühren.
(3) Des Weiteren ist zwar zu konstatieren, dass die vorliegend in Form eines Verwaltungsakts erfolgte Androhung der Trinkwassersperre durch die Anfechtungsklage des Antragstellers suspendiert wurde und daher diese Wirkung durch das Gericht festzustellen war. Das sinngemäße Begehren des Antragstellstellers, vor diesem Hintergrund die Fortsetzung der Wasserversorgung zu fordern, erweist sich jedoch als unzulässige Rechtsausübung. Denn nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS wäre der Antragsgegner auch dann gegenüber dem Antragsteller berechtigt gewesen, die Trinkwasserversorgung einzustellen, wenn er die Androhung nur als eine schlicht-hoheitliche Mitteilung über die beabsichtigte Trinkwassersperre und nicht - wie vorliegend - als hoheitliche Regelung in Verwaltungsaktsform einkleidet hätte. Auch eine in der Form eines Realakts erfolgte Androhung stellt eine hinreichende Warnung an den Bezugsberechtigten dar sowie einen Anlass, binnen kurzer Frist gegenüber dem Wasserversorger seine Schulden zu begleichen oder darzustellen, dass die Einstellung der Wasserbelieferung mit ihren einschneidenden Folgen zu Ausmaß und voraussichtlicher Dauer der Leistungsstörung außer Verhältnis stehe. Für die Auslösung dieser Obliegenheit bedarf es nicht zwingend des Erlasses eines Verwaltungsakts (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 7 B 1888/21 SN - juris Rn. 20; vgl. auch der die Beteiligten betreffende Beschluss des VG Potsdam vom 15. Dezember 2020 - VG 8 L 748/20 - nicht veröffentlicht, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung nicht vorab durch Verwaltungsakt verfügt wurde). Einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch allein aufgrund des festgestellten Suspensiveffekts zu bejahen und dem Antragsgegner nur auf dieser Grundlage aufzugeben, die Wasserversorgung einzustellen, erwiese sich daher als reine Förmelei. Unabhängig davon ist in der durch Verwaltungsakt verfügten Androhung der Trinkwassersperre auch eine Androhung in Form eines Realakts mitenthalten.
(4) Darüber hinaus erweist sich die Versorgungseinstellung auch als verhältnismäßig.
Gegen die Zulässigkeit der Versorgungseinstellung spricht nicht schon der Umstand, dass dem Anschlussnehmer hierdurch Unannehmlichkeiten entstehen. Denn diese sind der Versorgungseinstellung immanent und vom Verordnungsgeber unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBWasserV auch nicht als unzumutbar anerkannt worden. Entscheidend ist, ob die für den Anschlussnehmer mit der Versorgungseinstellung verbundenen Konsequenzen ein Ausmaß erreichen, das auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Anschlussnehmer vertragswidrig verhält, als unangemessen angesehen werden muss. Es obliegt dem Anschlussnehmer, die Gründe darzulegen, die die Unverhältnismäßigkeit der Versorgungseinstellung begründen sollen (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 15-16 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben erweist sich die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Einstellung der Trinkwasserversorgung als angemessen.
(a) Dagegen, dass die mit der Versorgungseinstellung verbundenen Schwierigkeiten ein unzumutbares Ausmaß erreichen, spricht bereits, dass der - zwar nicht anwaltlich vertretene, sich seiner Rechte aber bewusste - Antragsteller das Gericht erst am 26. Januar 2026 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat, obgleich die Wasserversorgung bereits am 3. November 2025 - mithin über zwei Monate vorher -eingestellt worden war. Dieser enorme zeitliche Verzug bei der Eilantragseinlegung spricht im vorliegenden Fall dagegen, dass der Antragsteller auf die öffentliche Trinkwasserversorgung unbedingt angewiesen ist.
(b) Selbst wenn die Gesamtsumme der fälligen Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis mit 640,33 € verhältnismäßig gering ist, zeigen die Anzahl der offenen Forderungen (zwölf offene Forderungen) und der Zeitraum, in dem diese nicht beglichen wurden (2021 - 2025), dass der Antragsteller die Zahlung der von ihm erhobenen Gebühren, Abschläge und sonstigen Kosten grundlegend und regelmäßig verweigert. Diese Verweigerungshaltung bei der Begleichung der rückständigen Forderungen verleiht den darin liegenden Zuwiderhandlungen das notwendige Gewicht, das für die Anordnung der Sperrung der Versorgung erforderlich ist.
(c) Der Antragsteller hat auch nicht darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.
(aa) Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er gegenwärtig Wasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage beziehen und damit seine Sanitäranlagen betreiben könne. Damit steht ihm nach seinem eigenen Vortrag eine alternative Möglichkeit der Wasserversorgung zur Verfügung. Soweit er darauf verweist, dass dieses Wasser weder zur Zubereitung von Getränken und Speisen oder zum Trinken, noch zur Körperpflege geeignet sei, steht ihm die - nach seinem eigenen Vortrag bereits wahrgenommene - Möglichkeit offen, Trinkwasser käuflich zu erwerben und zu diesem Zwecke zu nutzen. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller in den angegriffenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Trinkwasser beim Zweckverband zu dessen Sprechzeiten gegen Barzahlung der Gebühren zu erhalten.
(bb) Mit seinem Vortrag, über begrenzte bis fehlende Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Denn ein Anschlussnehmer muss - ebenso wie bei sonstigen schuldrechtlichen Beziehungen - für seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit einstehen und kann vom Wasserversorgungsunternehmen keine Lieferung verlangen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Daher ist im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere keine Abwägung unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen, da § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - und entsprechend § 7 Abs. 7 WVS - keine „soziale Härteklausel“ ist. Die Wahrnehmung sozialer Fürsorgemaßnahmen ist eine Aufgabe der hierfür gesetzlich zuständigen Sozialverwaltung und nicht der Wasserversorgungsunternehmen. Deshalb ist die Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit des Anschlussnehmers kein Tatbestand, der gegen eine Versorgungseinstellung spricht (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 16 m.w.N.).
(cc) Auch der Verweis des Antragstellers auf etwaige Brandgefahren mangels Vorhandenseins von Löschwasser führt - abgesehen davon, dass dem Antragsteller im Brandfall die Möglichkeit offensteht, die Feuerwehr zu alarmieren - jedenfalls deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Antragsteller nach eigenen Angaben über eine Wassergewinnungsanlage verfügt. Ungeachtet dessen hat er - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, Wasser in einem Supermarkt oder bei dem Zweckverband zu erwerben.
(dd) Der Vortrag des Antragstellers, er könne sich für den Fall der Kontamination mit Bremsflüssigkeit, Kraftstoff, Öl, Säure oder sonstigen Flüssigkeiten mangels Trinkwasserversorgung nicht direkt säubern, führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Antragsteller für entsprechende Wasservorräte dank seiner Wassergewinnungsanlage, jedenfalls aber durch käuflichen Erwerb, vorsorgen kann. Abgesehen davon hat das Interesse des Antragstellers an der Durchführung von Tätigkeiten, bei denen eine solche Kontamination entstehen könnte, aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses des Antragsgegners jedenfalls für die Dauer der Trinkwassersperre zurückzutreten. Unabhängig davon trägt der Antragsteller zugleich vor, sein Gewerbe in Form des Betriebs einer Autowerkstatt zum 31. Dezember 2024 aufgegeben zu haben; er ist also augenscheinlich auf eine entsprechende Tätigkeit - jedenfalls in beruflicher Hinsicht - nicht mehr angewiesen.
(ee) Soweit der Antragsteller in seinem mittlerweile mehr als fünf Monate zurückliegenden Schreiben vom 23. Oktober 2025 darauf verwiesen hat, dass sich in seinem Haushalt ein Mensch aufhalte, der aufgrund seiner gesundheitlichen Lage dringend auf eine funktionierende Wasserversorgung angewiesen sei, hat er diesen Vortrag im Rahmen des Eilverfahrens in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten, sondern vielmehr nur darauf verwiesen, dass diese Person noch etwas mobilitätseingeschränkt und nicht zu hundert Prozent genesen sei. Ungeachtet dessen hat er diesen Vortrag nicht unterlegt.
(ff) Auch die Gartenbewässerung ist - abgesehen davon, dass es sich verglichen mit den sonstigen, antragstellerseits vorgebrachten Belangen um einen weitaus weniger gewichtigen und daher ebenfalls im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Trinkwassersperre zurückzutretenden Belang handelt - ebenfalls durch die Eigenversorgungsanlage und im Übrigen auch durch die Sammlung von Regenwasser möglich.
(gg) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers erweisen sich entweder als zu vage, um von der Kammer gewürdigt zu werden, oder stehen nicht im Sachzusammenhang zu dem vorliegenden Streitgegenstand, womit hierauf nicht näher einzugehen war.
(5) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen besteht jedenfalls (selbstständig tragend) auch keine hinreichende Aussicht, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Allein eine Unverhältnismäßigkeit würde die Versorgungseinstellung nicht unzulässig werden lassen. Entscheidend kommt es nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV und § 7 Abs. 7 WVS darauf an, ob für das Wasserversorgungsunternehmen hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Soweit diese Aussicht nicht begründet ist, ist auch eine an sich den Anschlussnehmer unverhältnismäßig belastende Einstellung gerechtfertigt, da Abs. 2 Satz 2 nur dann nicht zur Einstellung berechtigt, wenn kumulativ Unverhältnismäßigkeit und hinreichende Aussicht auf Vertragserfüllung gegeben sind (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 18-19 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegen nach Auffassung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die fälligen und wiederholt angemahnten Forderungen in absehbarer Zeit begleichen wird. Vielmehr spricht im Gegenteil das oben dargelegte Verhalten des Antragstellers dagegen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seit Ende 2020 - mithin seit mittlerweile über fünf Jahren - darauf verwiesen ist, den bei dem Antragsteller anfallenden Trinkwasserverbrauch zu schätzen. Denn die Eichdauer des bei dem Antragsteller eingebauten Wasserzählers ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen und der Antragsteller gewährt dem Antragsgegner seitdem keinen Zutritt zu dem Standort des auf seinem Grundstück befindlichen Wasserzählers, um diesen auszutauschen (siehe hierzu bereits: VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VG 8 L 748/20 - nicht veröffentlicht und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2021 - OVG 12 S 2/21 - nicht veröffentlicht). Diese mangelnde Kooperation bei dem Wechsel der Wasseruhr gepaart mit der Verweigerungshaltung bei der Forderungsbegleichung begründen ebenfalls die fehlende Aussicht, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(6) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kammer dem Antragsgegner mit vorbenanntem Beschluss vom 15. Dezember 2020 (Az. VG 8 L 748/20, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. März 2021, Az. OVG 12 S 2/21), im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die Wasserversorgung des Grundstücks des Antragstellers einzustellen. Denn diesem Verfahren lag ein anderer Streitgegenstand zu Grunde.
Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem von dem Antragsteller auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Eilantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen (so Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, Kommentar zur VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, beck-online, § 121 Rn. 56 m.w.N.).
Den vorbenannten Beschlüssen lag ein Schreiben des Antragsgegners vom 15. Juli 2020 zu Grunde, in dem der Antragsteller aufgefordert wurde, spätestens bis zum 28. Juli 2020 einen Termin für den Einbau eines neuen Wasserzählers mit dem Antragsgegner abzustimmen, andernfalls sehe der Antragsgegner sich gezwungen, dessen Trinkwasseranschluss zu sperren. Bei dieser Sachlage sah die Kammer zu dem damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 22 Abs. 1 der damals geltenden Satzung des N_____ Wasser- und Abwasserzweckverbandes über die Wasserversorgung vom 25. November 2009 (Wasserversorgungssatzung - im Folgenden: WVS a.F.) als nicht gegeben an und untersagte dem Antragsgegner, die Wasserversorgung des Antragstellers bei dieser Sachlage zu sperren. Dem vorliegenden Eilantrag liegt indessen eine andere Verwaltungsentscheidung - der Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 - zu Grunde, der zudem auf einer anderen Rechtsgrundlage - § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS - und einem anderen Sachverhalt - rückständige Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers - beruht.
Die Kostenentscheidung basiert auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller konnten die Kosten ganz auferlegt werden, weil er mit seinem Eilantrag wertungsmäßig nur zu einem geringen Teil Erfolg hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt für die Wertermittlung den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zugrunde, da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller fehlen. Der Betrag wurde für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.