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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 08.04.2020 – 9 L 168/20

9. Kammer

ECLI:DE:VGMS:2020:0408.9L168.20.00

Tenor§

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C.       verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e

Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.

Das Begehren des Antragstellers (Nichtigerklärung der Bestellung eines Zwangsverwalters, Nichtigerklärung der Anordnung einer Zwangsversteigerung sowie Akteneinsicht in dem Verfahren 009 K 003/20) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C.       (namentlich Aktenzeichen 009 L 004/19 und 009 K 003/20).

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C.       zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.