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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 05.08.2026 – 10 L 1183/26

10. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0805.10L1183.26.00

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule S. aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangs­stufe der Gesamtschule S. durchzuführen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Gesamtschule S. zum Schul­jahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundar­stufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schüle­rinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien heran.

Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstanden­der Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 135 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt S. als Schulträgerin die Zügigkeit der Gesamtschule S. auf fünf Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Ver­stoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträ­gers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwie­weit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmen­fest­le­gung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.

Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt S. bei der Ent­scheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermes­sensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Schulträgerin seit Jahren den Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt habe, ist nicht erkennbar, warum sie, wie die Antragstellerin geltend macht, hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit im streitgegenständlichen Schuljahr reagieren müsste. Die Schulträgerin hat bereits zum Schuljahr 2022/2023 eine Erhöhung auf fünf Züge an der Gesamtschule S. vorgenommen. Von einer weiteren Erhöhung durfte sie schon deshalb absehen, weil zu erwarten ist, dass die Anmeldezahlen an der Gesamtschule S. in absehbarer Zeit deutlich zurückgehen werden. Die Eröffnung einer Gesamtschule in Frechen,

vgl. https://www.rundschau-online.de/region/rhein-erft/frechen/frechen-darum-verschiebt-sich-der-start-der-neuen-gesamtschule-um-ein-jahr-1-1218654

wird voraussichtlich dazu führen, dass die Kinder aus Frechen, die bisher einen bedeutenden Anteil der Anmeldungen an der Gesamtschule S. ausmachen, sich dort in Zukunft nicht mehr bzw. nicht mehr in diesem Umfang anmelden werden. Aufgrund der langfristigen Auswirkungen, die mit einer Zügigkeitserhöhung hinsichtlich der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen einhergehen, war hier eine erkennbar nur für kurze Zeit wirkende Erhöhung der Zügigkeit nicht angezeigt.

Vgl. zur Schulplatzsituation in S. schon VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 807/24 - juris, Rn. 19 ff.

Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzuneh­menden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerin­nen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Schulleiter hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Ler­nen (GL) eine ausreichende Zahl von 19 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassen­fre­quenzrichtwert nicht unterschritten wird. Der Schulleiter hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vom 13. Februar 2026. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt ein Ermessensnichtgebrauch seitens des Schulleiters nicht vor. Dieser ist insbesondere nicht in der Formulierung des Ablehnungsbescheids vom 17. Februar 2026 zu sehen, dass „die Obergrenze 27 Schüler pro Parallelklasse“ betrage. Zwar ist dies zumindest insoweit ungenau, als dass nur der Klassenfrequenzrichtwert 27 beträgt, die Bandbreitenobergrenze aber bei 29 liegt. Vor dem Hintergrund des nach Abschluss des Anmeldezeitraums (6. bis 13. Februar 2026) ausgeübten Ermessens, das sich in der Erklärung vom 13. Februar 2026 ausdrücklich niederschlägt, vermag diese Formulierung jedoch nicht die Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs zu stützen. Der Schulleiter war entgegen der Auffassung der Antragstellerin dabei nicht gehalten, bei seiner Ermessensentscheidung auszuführen, warum er sich nicht für die Reduzierung auf 28 entschieden habe. Eine fehlerfreie Ermessensauübung setzt nicht die Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Entscheidungsmöglichkeiten voraus.

Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger liegt vor. Nach der Erklärung des Schulleiters vom 13. Februar 2026 hat er es am 18. November 2025 hergestellt. Die Stadt S. hat mit E-Mail vom 18. November 2025 ihr Einverständnis kommuniziert, dass an der Gesamtschule S. als Schule des Gemeinsamen Lernens bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Reduktion auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Parallelklasse vorgenommen werden darf. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, das Einvernehmen dürfe erst nach vorheriger Entscheidung des Schulleiters über die Reduktion erteilt werden, ist dem nicht folgen. Für eine solche Anforderung einer zeitlichen Abfolge fehlt es an einer Stütze im Gesetz.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter unter den 213 angemeldeten Kindern das Aufnahmever­fahren rechtmäßig durchgeführt.

Er hat keinen Härtefall berücksichtigt. Nach Berücksichtigung des Grund­sat­zes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat der Schulleiter das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts der Noten in den Fächern Deutsch (Gesamtnote), Mathematik, Englisch und Sachunterricht in den Halbjahreszeugnissen zwei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einem Notendurchschnitt bis 2,5 wurden der Leistungsgruppe I (LG I), die Kinder mit einem Notendurchschnitt ab 2,75 der Leistungsgruppe II (LG II) zugeordnet. In LG I hat der Schulleiter 67 und in LG II 68 Plätze vergeben. Die zuvor im gesonderten Verfahren aufzunehmenden GL-Kinder wurden den Leistungsgruppen zugeordnet, namentlich sieben Kinder zu LG I und zwölf Kinder zu LG II. Für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder verblieben demnach in LG I 60 und in LG II 56 Plätze. Diese Plätze hat der Schulleiter mittels Zuordnung einer Nummer zu den Kindern (genannt „ID“) und Ziehung der verdeckten Lose in den jeweiligen Leistungsgruppen verlost. Dabei hat er für jede Leistungsgruppe auch eine Nachrückerliste gebildet, wobei die der LG I zugeordnete Antragstellerin auf Platz 13 gelost wurde. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Soweit die Antragstellerin vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil ausweislich des Protokolls zum Losverfahren auch zwei weitere Personen am Auswahlverfahren beteiligt gewesen seien und das Auswahlkriterium „Losverfahren“ mitbestimmt hätten, dringt sie damit nicht durch. Zwar waren bei der Durchführung des Losverfahrens neben dem Schulleiter auch die Abteilungsleiterin und die Didaktische Leiterin anwesend. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass diese weiteren Personen das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wären. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht.

Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 9. April 2024 - 10 L 487/24 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 17.  Mai 2023 - 10 L 851/23 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31. Mai 2022 - 10 L 754/22 -, juris, Rn. 48.

Auch indiziert die im Protokoll gewählte Formulierung „Bestätigung des Aufnahmekriteriums: Losverfahren“ und die Angabe der Uhrzeit „9:30 - 9:35“ entgegen der Ansicht der Antragstellerin mitnichten, dass der Schulleiter sich das Auswahlkriterium „Losverfahren“ von den anderen anwesenden Personen hat bestätigen lassen. Mangels jeglicher weiterer Anhaltspunkte für eine Mitentscheidung dieser Personen liegt es vielmehr nahe, dass sich der Ausdruck „Bestätigung“ wohl darauf bezogen haben dürfte, dass der Schulleiter dieses Kriterium schon in vorangegangenen Jahren herangezogen hat,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 807/24 - juris, Rn. 34,

weiter daran festhalten wollte und die anwesenden Personen darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die zeitliche Dauer von fünf Minuten erlaubt ebenfalls keine Schlussfolgerung auf das Fehlen einer eigenständigen Entscheidung des Schulleiters.

Soweit die Antragstellerin meint, ein GL-Kind aus Frechen sei rechtswidrig in Leistungsgruppe I aufgenommen worden, lässt sie außer Acht, dass die Kinder aus Frechen den Kindern aus S. im Auswahlverfahren gleichgestellt waren, weil die Gemeinde Frechen bislang noch über keine Gesamtschule verfügt. Diese Gleichstellung umfasste die GL-Kinder und die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder gleichermaßen. Ob dem besagten GL-Kind die Gesamtschule S. vorgeschlagen worden war, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich, weil ein solcher Vorschlag grundsätzlich nicht zu einer Anmeldung an der vorgeschlagenen Schule verpflichtet, vgl. § 19 Abs. 5 Satz 3, § 20 Abs. 4 SchulG.

Soweit die Antragstellerin ferner eine Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II geltend macht, weil auf diese Gruppe durch die Aufnahme einer höheren Anzahl an GL-Kindern weniger Plätze im Regelaufnahmeverfahren entfallen würden, ist dieser Einwand schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin selbst der Leistungsgruppe I zugeordnet wurde. Abgesehen davon entspricht die Ein­beziehung der GL-Kinder in die Bildung der Leistungsgruppen dem Grundsatz der Leistungsheterogenität.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.