Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 -, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, Rn. 7, juris, jeweils m. w. N.
Gemessen an diesen Kriterien hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Der Schlussbescheid vom 15. April 2024 erweist sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als voraussichtlich rechtmäßig. Der Beklagte war insbesondere berechtigt, die ausgezahlte Zuwendung im Rahmen eines Schlussbescheids zurückzufordern, wenn eine Endabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Der Vorbehalt zur nachträglichen Festsetzung der Förderhöhe in Form eines Schlussbescheides in Ziffer 2. sowie Nebenbestimmung 3. des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 15. Juni 2021 erfasste unter Würdigung aller für einen objektiven Empfänger ersichtlichen Umstände nicht nur eine Anpassung der Förderhöhe, sondern auch eine endgültige Ablehnung der Förderung durch einen Schlussbescheid in dem Falle, dass die Endabrechnung nicht fristgemäß eingereicht wird. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Vorbehalts in Ziffer 2. des vorläufigen Bescheides vom 15. Juni 2021 sowie der Ziffer 3. seiner Nebenbestimmungen, ergibt sich aber aus dem Regelungszusammenhang sowie den weiteren für den Bescheidadressaten erkennbaren Umständen. Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des Bescheids regelt eine konkrete Pflicht zur Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021. Die Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen wurden einem Antragsteller schon im Antragsformular vor Augen geführt, welches gerade bezüglich der Pflicht zur Endabrechnung auf die im Internet veröffentlichten FAQ hinwies. Unter 4.8 der FAQ in der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bescheids veröffentlichten Fassung wird ausdrücklich klargestellt, dass im Fall einer Nichteinreichung der ausgezahlte Zuschuss vollständig zurückzuzahlen ist. Da sich die Pflicht zur Endabrechnung als zentrales Element des Verfahrens zur endgültigen Festsetzung der Förderhöhe darstellt, ergibt sich aus dem Regelungskontext dieser Pflicht mithin auch, dass der Beklagte im Fall einer nicht fristgemäßen Einreichung der Endabrechnung dazu berechtigt sein soll, im Wege eines Schlussbescheides eine Förderung endgültig abzulehnen und den ausgezahlten Vorschuss zurückzufordern.
So auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 16, juris; implizit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 6, juris, wobei hierin nicht ausdrücklich die Reichweite des Vorbehalts der Schlussfestsetzung im Fall einer Nichteinreichung der Endabrechnung thematisiert, aber ein Schlussbescheid auf dieser Grundlage jedenfalls für rechtmäßig erachtet wurde; implizit wohl auch VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 76, juris.
Hier hat der Kläger eine Endabrechnung soweit ersichtlich nicht vorgelegt. Damit bestand grundsätzlich die Berechtigung zum Erlass eines den Antrag endgültig ablehnenden und die ausgezahlte Zuwendung entsprechend § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zurückfordernden Schlussbescheids. Anders als der Kläger meint, war es insbesondere nicht erforderlich, ihn vor Erlass eines entsprechenden Schlussbescheids durch gesondertes Schreiben nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anzuhören. Denn die Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrechnung gibt dem Zuwendungsempfänger Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der Schlussbescheidung vorzutragen sowie gegebenenfalls seine Argumente und Ansichten vorzubringen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23 -, Rn. 21, juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.394 -, Rn. 48, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 - Au 6 K 23.2260 -, Rn. 45, juris.
Legt der Kläger keine Endabrechnung vor, kann der Fall dementsprechend so behandelt werden, als hätte der Kläger auf ein förmliches Anhörungsschreiben nicht reagiert. Sonstige Gründe, warum der Beklagte nach Ablauf der Einreichungsfrist von dem Erlass des angegriffenen Bescheides hätte absehen müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war es nicht erforderlich, den Kläger noch einmal separat an die Pflicht zur Vorlage einer Endabrechnung zu erinnern. Diese Pflicht ebenso wie die hierzu zu beachtende Frist ergab sich eindeutig aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid. Dass der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um die Endabrechnung fristgemäß einzureichen,
vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 8, juris,
hat er selbst nicht vorgetragen.
Unerheblich ist nach alledem, ob der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der endgültigen (Teil-)Bewilligung der Neustarthilfe erfüllt hätte. Denn er kann mit seinem nachträglichen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren hierzu nicht mehr durchdringen. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ist im Bereich des Zuwendungsrechts nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 3; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 6 B 305/22 -, juris Rn. 6; VG München, Urteil vom 14. Juli 2021 - M 31 K 21.2307 -, juris Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 21. Dezember 2022 - Au 6 K 22.955 -, juris Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 - 5 K 551/22 Ge -, juris Rn. 82; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 - 3 A 964/22 SN -, juris Rn. 22.
Nachträglich vorgebrachte ermessensrelevante Umstände oder Tatsachen, die der Erlassbehörde bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, sind daher für die Frage, ob ein eine Zuwendung ablehnender Bescheid rechtmäßig ergangen ist, in der Regel nicht zu beachten, weil sie von der Erlassbehörde im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden konnten. Insoweit liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Ihn treffen im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 22 ZB 21.2777 -, Rn. 16, juris; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 - W 8 K 22.289 -, Rn. 31, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 1 K 467/23 -, Rn. 75, juris; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 16 K 6921/20 -, Rn. 45, juris; Beschluss vom 18. März 2024 - 16 K 1840/23 -, Rn. 9, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, Rn. 41, juris; VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, Rn. 28, juris; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 - 5 K 551/22 Ge -, Rn. 131, juris.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Rückforderung der dem Kläger ausgezahlten Neustarthilfe auch aus Gründen des europäischen Beihilferechts geboten gewesen wäre.
Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, juris.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt,
wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.