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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2026 – 10 L 1231/26

10. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0616.10L1231.26.00

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der V.-Realschule aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangs­stufe der V.-Realschule durchzuführen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der V.-Realschule zum Schul­jahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemach­ten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundar­stufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien heran.

Nach diesem Maßstab ist zunächst der Schulleiter in rechtlich nicht zu beanstanden­der Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 108 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der V.-Realschule auf vier Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Ver­stoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträ­gers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwie­weit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmen­fest­legung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.

Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Ent­scheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermes­sensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch wenn der Schulträger den von der Antragstellerin vorgetragenen Handlungsbedarf sehen sollte, ist nicht erkennbar, warum gerade die vorliegende Schule um einen Zug erweitert werden müsste, um zu gewährleisten, dass das Bildungsangebot der Realschule in zumutbarer Entfernung wahrgenommen wer­den kann.

Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenom­men werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenz­richtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Schulleiter hat mit der Aufnahme von 14 GL-Kindern in das an der Schule einge­richtete Angebot für Gemeinsames Lernen rechnerisch eine ausreichende Zahl von Kindern aufgenommen, wobei der Klassen­frequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Das Einvernehmen mit dem Schulträger hat der Schulleiter seiner Angabe in der von ihm nicht datierten Erklärung zufolge am 02.03.2026 hergestellt. Diese Angabe steht auch der Annahme der Antragstellerin entgegen, dass der Schulleiter seine Entschei­dung vor Ablauf der Anmeldefristen getroffen habe. Seine Erklärung belegt hinrei­chend, dass er sein ihm zustehendes Ermessen betreffend die Reduzierung der Schü­leranzahl auf 27 pro Klasse erkannt und selbst ausgeübt hat. Der von der Antragstel­lerin gerügte Ermessensnichtgebrauch ist nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass der Schulleiter sich eines Formulierungsvorschlags der Bezirksregierung bedient, macht die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht zu einer Entscheidung der Bezirks­regierung.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter das Aufnahmever­fah­ren rechtmäßig durchgeführt.

Er hat keine Härtefälle berücksichtigt. Der Schulleiter hat das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) herangezogen. Dies folgt aus seiner Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5, Bl. 1 f. der Beiakte 2, und der Liste über die Platzierung und die Losnummern der Schülerinnen und Schüler, Bl. 7 ff. der Bei­akte 2. Diese tatsächliche und von ihm gewollte Vorgehensweise ist nicht durch seine Angabe im Ablehnungsbescheid vom 04.03.2026 widerlegt „Folgende Kriterien wur­den herangezogen: 1. Wohnort Köln, 2. Losverfahren.“ Damit ist, zumal nicht auf die Kriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-SI Bezug genommen wird, ersichtlich gemeint, dass der Schulleiter, wie er auch in der Darstellung des Aufnahmeverfahrens angege­ben hat, im Aufnahmeverfahren zunächst überprüft hat, ob alle angemeldeten und im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigenden Kinder ihren Wohnsitz in Köln haben. Denn die Stadt Köln hat als Schulträgerin gemäß § 46 Abs. 6 SchulG festgelegt, dass Schü­lerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Das Losverfahren ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin transparent. Aus der Liste Bl. 7 ff. der Beiakte 2 ergibt sich, welches Kind mit welcher Losnummer an wel­cher Stelle gezogen wurde. Im Widerspruchsbescheid ist im Einzelnen erläutert, wie das Losverfahren am 02.03.2026 vom Schulleiter durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt die Anwesenheit der Unterstufenkoordinatorin und der Sekretärin, die Protokoll führte, beim Losverfahren nicht der eigenverantwortlichen und eigenständigen Durchführung des Losverfahrens durch den Schulleiter entgegen. Viel­mehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt der Umstand, dass der Schulleiter 14 GL-Kinder aufgenommen und dabei für die Plätze im Regelaufnahmeverfahren ledig­lich 12 und nicht noch zwei weitere Plätze zu Lasten der Regelkinder in Abzug brachte, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit seiner Ermessensentscheidung und auch nicht zu einem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin. Auf Grundlage seiner Ermessensentschei­dung, die Aufnahme auf 27 Kinder pro Klasse zu begrenzen, hat er im Ergebnis zwei Plätze für Regel-Kinder zu viel verlost und die Kinder entsprechend der gelosten Rei­henfolge dann überkapazitär aufgenommen. Hieraus folgt kein Anspruch auf eine wei­tere überkapazitäre Aufnahme der Antragstellerin. Soweit die Bezirksregierung anläss­lich der Überprüfung des Aufnahmeverfahrens im Rahmen des Widerspruchsverfah­rens die Aufnahme sechs weiterer Kinder durch den Schulleiter veranlasste, ist deren Auswahl jedenfalls rechtmäßig erfolgt. Denn der Schulleiter hat die Kinder aufgenom­men, die nach dem Losverfahren die ersten sechs Nachrückplätze, namentlich Plätze 97 bis 102 der Liste belegten. Die Antragstellerin kam hier nicht zum Zuge, weil sie auf Platz 128 gelost wurde.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann sie ihre Aufnahme auch nicht deshalb begehren, weil sie als Rechtsmittelführerin den vermeintlichen Fehler aufgedeckt habe. Der Schulleiter handelt bei der nachträglichen Vergabe von Plätzen ermessens­fehlerfrei, wenn er insoweit auf die Warteliste zurückgreift, die er im Rahmen der An­wendung des Kriteriums "Losverfahren" nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I rechts­fehlerfrei gebildet hat.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss v. 28.07.2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 40 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss v. 16.08.2021 - 19 B 1256/21 -, juris, Rn. 3 ff.

Die Entscheidung auf der Grundlage der ausgelosten Liste steht im Einklang mit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I, die auf eine glei­che Aufnahmechance für alle angemeldeten Kinder zielt und nicht etwa eine Bevorzu­gung von Kindern bezweckt, deren anwaltliche Vertretung die Schule auf einen Fehler im Auswahlverfahren aufmerksam macht.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. April 2024 - 10 L 487/24 -, juris Rn. 27.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar­legen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.