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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2026 – 1 V 1967/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1967/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Müller, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin Dr. Schmidt am 6. August 2026 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der 5. Jahrgangsstufe der Schule zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Zuweisung in die 5. Jahrgangsstufe der Schule in Bremerhaven.

Mit Bescheid der Schule vom 07.04.2026 wurde der Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 dem 5. Jahrgang dieser Schule zugewiesen. Gegen die Entscheidung legten die Eltern des Antragstellers am 14.04.2026 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die als Erstwahl angegebene Schule werde bereits von zwei Geschwisterkindern besucht. Es sei für die Familie organisatorisch und betreuungstechnisch von großer Bedeutung, dass der Antragsteller der Schule zugewiesen werde. Der Schulweg sei mit circa 2,5 km deutlich kürzer als zur zugewiesenen Schule (5,2 km). Dies erleichtere den täglichen Schulweg erheblich und sei auch im Hinblick auf Sicherheit und Zumutbarkeit ein wichtiger Aspekt. Die gemeinsame Beschulung ihrer Kinder würde es dem Vater ermöglichen, wieder in Vollzeit arbeiten zu gehen, da die Betreuung und Organisation des Alltags dadurch deutlich vereinfacht werden. Der Widerspruch wurde vom Magistrat mit Bescheid vom 29.05.2026 zurückgewiesen. Das Aufnahmeverfahren für die Schule sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führe, welche die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten ließen oder dass durch die Versagung besondere familiäre oder soziale Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschritten, sei vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Es sei ohnehin kein Härtefallantrag gestellt worden. Im Rahmen des elektronisch durchgeführten Losverfahrens habe dem Antragsteller leider kein Platz an der Schule zugeteilt werden können; ihm sei der Wartelistenplatz 16 zugelost worden. Zudem sei es einem Kind im fünften Jahrgang ohne weiteres zumutbar, seinen Schulweg allein zu bewältigen.

Der Antragsteller hat am 29.06.2026 unter dem Aktenzeichen Klage erhoben und am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt ergänzend vor, es könne nicht abschließend nachvollzogen werden, weshalb an der Schule drei Härtefälle im Regelbereich anerkannt und vorrangig aufgenommen worden seien. Die Maßstäbe für diese Anerkennung seien ausschließlich zusammenfassend erkennbar gemacht, während anonymisierte konkretisierende Informationen fehlten. Eine Kontrolle der Härtefallpraxis in Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG sei daher nicht abschließend möglich. Zudem werde das elektronisch durchgeführte Losverfahren gerügt, da eine genauere Verfahrensbeschreibung fehle. Es sei nicht

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möglich, die Einhaltung der Chancengleichheit im Rahmen des Losverfahrens effektiv zu kontrollieren.

Die Antragsgegnerin beantragt im Klageverfahren die Klagabweisung und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im Übrigen trägt sie hinsichtlich der Aufnahme von Zwillingskindern an der Schule aufgrund der Annahme eines Härtefalls vor, dass die gemeinsame Beschulung der beiden Zwillingskinder bei Ablehnung an der Schule nicht mit Sicherheit an einer anderen Oberschule hätte gewährleistet werden können. Denn aufgrund der Zufälligkeit des Losverfahren hätten die beiden Zwillingskinder an der Schule entweder zufällig beide einen Platz bekommen, zufällig beide keinen Platz bekommen oder zufällig nur eines einen Platz erhalten. Wenn beide keinen Platz erhalten hätten, wäre die gemeinsame Beschulung an einer anderen Oberschule mangels Kapazitäten fraglich gewesen. Wenn nur ein Zwillingskind einen Platz an der Schule per Losverfahren erhalten hätte, wären im gleichen Losverfahren bereits alle Schulplätze an der Schule unter allen anderen Kindern der Region mit Erstwunsch Schule verlost und die Warteliste eröffnet worden. Das zweite Zwillingskind hätte dann entgegen den Vorgaben der Aufnahmeverordnung überkapazitär aufgenommen werden müssen. Die Härtefallregelung nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufnahmeVO komme außerdem nicht in Betracht. Das andere Geschwisterkind würde in dem Fall nicht „bereits die Schule besuchen“, wie es in der Nr. 3 gefordert werde. Die Familie hätte dies auch nicht fristgerecht bis zum 12.02.2026 beantragen und nachweisen können. Die Härtefallregelung greife, wenn Geschwisterkinder tatsächlich schon die gewünschte Schule besuchten. Über die Härtefälle könnte zudem auch ausschließlich vor Durchführung des Losverfahrens entschieden werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. 1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet.

a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Schule glaubhaft gemacht. Denn durch die unzutreffende Berücksichtigung zweier Härtefallanträge leidet das wegen der Überanwahl

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für die Schule durchgeführte Aufnahmeverfahren an einem den Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Fehler.

Das Bremische Schulverwaltungsgesetz gibt den Erziehungsberechtigten in § 6 Abs. 4 Satz 1 das Recht, nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der Stadtgemeinden die Schule zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine weiterführende Schule deren Aufnahmefähigkeit, kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) die Aufnahme abgelehnt werden. Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG verankerte Recht verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten (vgl. OVG Bremen, B. v. 8.9.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 5). Für den Fall einer die Aufnahmefähigkeit einer Schule übersteigenden Anzahl von Anmeldungen schreibt § 6a Abs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren vor. Der Anspruch auf die Wahl der weiterführenden Schule beinhaltet einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens (OVG Bremen, B. v. 4.9.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 2).

Bei der Entscheidung über die Aufnahme zu einer weiterführenden Schule handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das Verfahren ist in § 6a BremSchVwG sowie ergänzend in § 10 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) geregelt. Die gesetzlichen Kriterien für Härtefälle enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. Ein Einschätzungsspielraum der Behörde besteht nicht (st. Rspr. OVG Bremen, B. v. 13.9.2021 - 1 B 346/21, juris Rn. 22). Nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO liegt ein Härtefall vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der begehrten Schule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Die Anerkennung eines Härtefalls nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO kommt demnach dem Wortlaut zufolge ausschließlich in Betracht, wenn sich eine besondere Belastung aus der Versagung der Aufnahme gerade in die Schule ergibt, für die der Härtefall geprüft wird.

Daran gemessen ist die vorgenommene Anerkennung der Zwillingskinder

als (unbedingte) Härtefalle an der Schule rechtsfehlerhaft. Die geltend gemachte Begründung führt nicht zu der Annahme, dass durch die Versagung des Besuchs der Schule als „begehrte Schule“ im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden. Aus der den Härtefallanträgen beigefügten Begründung ergibt sich für die Zwillingskinder eine besondere Belastung ausschließlich für den Fall, dass sie nicht gemeinsam beschult werden. Dass die gemeinsame Beschulung an

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einer anderen als der Schule eine besondere Härte bedeuten würde, ist der Begründung des Härtefalls nicht zu entnehmen. Eine - wie hier - fristgerecht nachgewiesene Notwendigkeit der gemeinsamen Beschulung rechtfertigt für sich genommen nicht die Anerkennung von Zwillingen als eigenständige Härtefälle im vorrangig durchzuführenden Härtefallverfahren nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO an ihrer Erstwahlschule. Zwillinge, deren gemeinsame Beschulung als notwendig nachgewiesen wurde, würden ansonsten immer einen Platz an ihrer Erstwunschschule erhalten, was zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung gegenüber anderen Schulkindern führen würde. Um dies zu vermeiden können Härtefallanträge von Zwillingskindern als sog. „bedingte Härtefälle“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufnahmeVO, der für Zwillingskinder entsprechend anzuwenden ist, behandelt werden (vgl. OVG Bremen, B. v. 29.8.2024 – 1 B 235/24, juris Rn. 16; siehe auch OVG Bremen, Beschl. v. 21.9.2021 – 1 B 348/21, juris Rn. 27). Die Annahme eines solchen „bedingten Härtefalls“ setzt voraus, dass eines der Zwillingskinder zunächst einen regulären Schulplatz im Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO erhalten hat und ermöglicht den Zwillingskindern daher – anders als das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren – keine faktisch freie Schulwahl. Im Falle eines begründeten bedingten Härtefallantrags von Zwillingskindern könnte zum Beispiel im Rahmen des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO ein Schulplatz für eines der Zwillingskinder reserviert werden. Erhielte dann eines der beiden Zwillingskinder im Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO an der angewählten Schule einen Schulplatz, würde der reservierte Schulplatz automatisch dem anderen Zwillingskind zugewiesen. Erhielten hingegen entweder keines oder beide Zwillingskinder im regulären Auswahlverfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO einen Schulplatz, würde der reservierte Schulplatz wieder freigegeben und dem ersten Schulkind auf der Warteliste (§ 4 AufnahmeVO) zugewiesen. Dieses Verfahren hätte an allen drei von den Zwillingskindern angewählten Schulen durchgeführt werden können. Lediglich in dem Fall, dass keines der beiden Zwillingskinder einen Schulplatz in dem Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO an einer der drei angewählten Schulen erhalten hat und an keiner weiteren Oberschule zwei freie Schulplätze vorhanden wären, käme es zu einer überkapazitären Aufnahme eines der beiden Zwillingskinder. Vor dem Hintergrund, dass eine solche überkapazitäre Aufnahme für die betreffende Schule und die Antragsgegnerin aber ohne weiteres zumutbar ist (siehe hierzu unter bb.) und der Verordnungsgeber Härtefallanträge von Zwillingskindern nicht ausdrücklich geregelt hat, stellt die Durchführung eines bedingten Härtefallantrags entsprechend § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufnahmeVO die sachgerechteste Lösung dar. Das Argument der Antragsgegnerin, die gemeinsame Beschulung hätte bei Ablehnung an der Schule nicht mit Sicherheit an einer anderen Oberschule gewährleistet werden können, greift insofern nicht durch.

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bb. Dieser Verfahrensfehler begründet für den Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme an der Schule.

In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (OVG Bremen, B. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, juris Rn. 13). Durch die rechtswidrige Anerkennung der zwei Härtefälle ist die Zahl der im regulären Aufnahmeverfahren vergebenen Plätze um zwei Plätze vermindert worden, sodass zwei weitere Plätze überkapazitär zu vergeben sind. Einer dieser Plätze ist an den Antragsteller zu vergeben, der seine Abweisung als einziges an der Schule nicht angenommenes Schulkind nicht hingenommen hat, sondern um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht hat (vgl. nur OVG Bremen, B. v. 18.8.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 4).

Dem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller für das Nachrückverfahren an der Schule im Losverfahren einen nachrangigen Wartelistenplatz erhalten hat. Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen. Hier geht es demgegenüber um die Beendigung einer Rechtsverletzung durch die zusätzliche Aufnahme des Antragstellers. Das Nachrückverfahren bleibt davon unberührt. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich bereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen haben. Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten. Verlangte man, wegen rechtswidriger Besetzung zusätzlich zur Verfügung zu stellende Plätze entsprechend der Nachrückerliste zu vergeben, führte dies zu dem im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG abzulehnenden Ergebnis, dass auch diejenigen Schüler eine (erneute) Chance auf einen Schulplatz erhielten, die die versagenden Bescheide nicht angefochten und keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die Antragsteller des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (OVG Bremen, B. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22 -, jurisRn. 24 m.w.N.).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die – vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zu einer unzumutbaren Überlast an der Schule führen könnte, durch die deren Funktionsfähigkeit und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schulkinder beeinträchtigt werden könnte. Die Aufnahme des Antragstellers als Ausgleich für die zu Unrecht erfolgte Aufnahme zweier anderer Kinder ist – ähnlich wie der Zuzug eines auswärtigen Schulkindes – ohne Probleme verkraftbar und der Antragsgegnerin ohne weiteres

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zumutbar (OVG Bremen, B. v. 4.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 13, B. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22 -, juris).

b. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Schulerziehung muss altersgemäß gewährt werden und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden. Deshalb würde der Antragsteller irreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung praktisch vorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, B. v. 4.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen.

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Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Müller Grieff Dr. Schmidt