SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 E 44/25 5 K 162/23 VG Dresden des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz wegen Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes – Kläger – – Beschwerdeführer – – Beklagter – – Beschwerdegegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg als Berichterstatter am 10. November 2025
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juli 2025 - 5 K 162/23 - geändert. Der Streitwert wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Über die am 15. Juli 2025 erhobene und mit Schreiben vom 26. August 2025 ergänzte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter, weil der angegriffene Beschluss ebenfalls vom Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Senatsbeschl. v. 31. Januar 2011 - 2 E 2/11 -, juris).
2 Die Beschwerde ist zulässig. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst im fremden Namen, indes mit Schreiben vom 26. August 2025 innerhalb der Sechsmonatsfrist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG auch im eigenen Namen erhobene und auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG).
3 Die Beschwerde ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständliche Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO keine den Berufszugang bereits eröffnende abschließende ärztliche Prüfung, sondern eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 27. April 2021 - 3 EO 769/20 -, juris Rn. 31). Hierfür hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 65.000 Euro, mithin die Hälfte des für die Erteilung einer Approbation anzusetzenden Streitwertes in Höhe von 130.000 Euro für angemessen. Dieser Wert ergibt sich aus den Angaben des Klägers über sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliche Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG) im Anschluss an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs, der mit der Inbezugnahme auf den zu erwartenden Jahresverdienst im Übrigen Nr.36.2 des Streitwertkatalogs (sowohl Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen als auch den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Streitwertkatalog) entspricht.
4 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg