G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Antrag aus den von der Antragsgegnerin in der Erwiderung vom 25.7.2025 im Hauptsacheverfahren 7 D 156/25.NE unter II. aufgezeigten Gründen bereits mangels Antragsbefugnis entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig ist.
Vgl. zu den maßgeblichen Anforderungen etwa OVG NRW, Urteil vom 2.7.2026 - 7 D 267/24.NE -, juris, Rn. 20f. sowie Beschluss vom 22.4.2022 - 10 B 362/22.NE -, juris, Rn. 3f.
Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedenfalls in der Sache unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.
Der Antragsteller hat solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt.
Die bloße Anwendung eines Bebauungsplans stellt für sich genommen keinen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt. Allein der Umstand, dass der Planvollzug - etwa durch Erteilung auf den Plan gestützter Baugenehmigungen und Errichtung von Gebäuden - unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2024 - 7 B 265/24.NE, juris, Rn. 4f., m. w. N.
Die umfangreichen Ausführungen in der Antragsbegründung vom 28.5.2026 und den in Bezug genommenen Begründungen des Normenkontrollantrags in der Hauptsache - 7 D 156/25.NE - vom 29.4.2025 und 9.10.2025, in denen im Wesentlichen eine unzureichende Zahl an Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, das Fehlen von Fahrradabstellplätzen im Plangebiet, ein unzureichender Schutz der Umgebung vor Überflutung bei Starkregen, eine unzureichende Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie eine negative Klimabilanz des Vorhabens bemängelt wird, lassen solche schweren Nachteile für den Antragsteller als Grundeigentümer nicht erkennen. Dies gilt auch mit Blick auf die Entfernung zwischen seinem an den M.-straße angebundenen Grundstück (Gemarkung S.-Stadt, Flur 15, Flurstück 1159) und dem Plangebiet, die nach seinem Vorbringen lediglich ca. 15 m beträgt.
Die begehrte Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12b ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.
Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.
Danach ist die begehrte Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO auch nicht aus anderen Gründen erforderlich.
Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine - offensichtliche - Unwirksamkeit des angegriffenen Plans. In der Antragsbegründung vom 28.5.2026 sowie den in Bezug genommenen Antragsbegründungen im Hauptsacheverfahren - 7 D 156/25.NE - vom 29.4.2025 und 9.10.2025 werden zwar umfangreich Abwägungsmängel zu den oben genannten Belangen gerügt; dass diese behaupteten Mängel vorliegen und im Sinne der §§ 214, 215 BauGB auch beachtlich sind, ist indes keineswegs offensichtlich. In der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 25.7.2025 im Hauptsacheverfahren ist sie unter Abschnitt III. den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegengetreten. Eine abschließende Überprüfung wird - sollte eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Senatsentscheidung hinreichend aufgezeigt sein - ggf. Gegenstand des anhängigen Hauptsacheverfahrens sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.