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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2026 – 4 A 700/26.A

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A700.26A.00

Tenor§

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e:

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Indem sie eine unzutreffende Tatsachenwürdigung sowie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Asyl- und Aufenthaltsrechts rügt, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Ohne Erfolg rügt sie der Sache nach auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein hier nicht einmal ersichtlicher Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A - juris, Rn. 15 f., m. w. N.

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Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 12.3.2026 abgelaufen. Eine § 78 Abs. 3 und 4 AsylG entsprechende Begründung kann damit nicht mehr nachgereicht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.