Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.