Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene
selbst (§§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro
festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG).