Gründe§
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die offensichtlich textbausteinartig zusammengesetzte Stellungnahme des Klägers verkennt hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung ganz offensichtlich, dass der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen hat, dass der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, ob eine solche Funktionalität, deren Einbau seitens der Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten worden ist, in dem streitigen Fahrzeug überhaupt verwendet wird. Der Kläger trägt weiterhin lediglich abstrakt und ohne Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug allgemein zu den Substantiierungsanforderungen und zur genannten Funktionalität vor.
Hinsichtlich des Thermofensters hat der Senat zu den jetzt erneut aufgegriffenen Gesichtspunkten der Unzulässigkeit dieser Funktionalität und des Pflichtrückrufs bereits umfangreiche Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gemacht. Weitergehende Gesichtspunkte enthält die jetzige Stellungnahme nicht.
Selbiges gilt auch für die erneuten Ausführungen zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Zulassungsvorschriften.
Insgesamt enthält daher die Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 keinerlei Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht schon in seinem Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 eingegangen wäre.