Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (8 O 29/20) vom 17.11.2021 wird zurückgewiesen.
Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.953,16 € festgesetzt. Davon entfallen 2.950,11 € auf die Berufung und 1.003,05 € auf die Anschlussberufung.
Gründe§
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.