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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.06.1999 – 15 W 191/99

15. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0615.15W191.99.00

Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerde-führerin wird auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen der Landgerichte, die - wie hier - die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG betreffen, das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 30 b Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossen ist.

Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 6.600,00 DM festgesetzt (§ 29 GKG in VB. §§ 12, 14 GKG, § 3 ZPO).