Tenor§
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. Mai 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
4
II.
5
Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
6
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.