Tenor§
Auf die Beschwerde des Sachverständigen ... (Name 01) wird der Beschuss des Landgerichts Potsdam vom 13.01.2026 aufgehoben und die Vergütung des Sachverständigen auf insgesamt 4.285,58 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Das Rechtsmittel des Sachverständigen ist zulässig und begründet.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft, § 4 Abs. 3 JVEG, und der Beschwerdewert ist eingehalten, da verfahrensgegenständlich die Erstattung an den Sachverständigen gezahlter Vergütung in Höhe von mehr als 4.000 € ist. Die Beschwerde ist nicht fristgebunden (vgl. OLG Düsseldorf DS 2016, 234; Hartmann/Hartmann, Kostengesetze, 4. Aufl., § 4 JVEG, Rn. 25; Toussaint/Weber, Kostenrecht, 51. Aufl. § 4 JVEG Rn. 46), so dass sich die erstinstanzlich aufgeworfene Fristen- und Wiedereinsetzungsproblematik nicht stellt.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Sachverständigen steht die geltend gemachte Vergütung in ihrer Gesamthöhe zu. Ein Fall des § 8 a Abs. 1 JVEG liegt nicht vor.
a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht mit Beschluss vom 11.07.2025 zu Recht dem Ablehnungsantrag des Beklagten stattgegeben hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer seine Ablehnung grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
b) Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen (SV) geht nicht allein schon dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des durch ihn erstatteten Gutachtens. Das folgt bereits daraus, dass er kraft seiner Funktion als Hilfsperson des Richters zwischen den Interessen der Parteien steht, und es ihm deshalb möglich sein muss, zu den in sein Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen umfassend und ggf. pointiert Stellung zu nehmen (OLG Düsseldorf Beschl v 11.07.1996, Az. 10 W 48/96, OLGR Düsseldorf 1996, 275-276; NJW-RR 1997, 1353).
Hinzu kommt, dass dem SV gegen eine nach § 406 ZPO ergangene gerichtliche Entscheidung, die dem Ablehnungsantrag einer Partei stattgibt, ein Rechtsmittel versagt ist. Angesichts dieser schwierigen Stellung des SV ist es mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar, ihm in allen denjenigen Fällen den Entschädigungsanspruch zu versagen, in welchen ihm wegen einer Verursachung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dann würde er nämlich schon bei einer durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Unverwertbarkeit seinen Entschädigungsanspruch verlieren. Dies ist jedoch nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung mit seiner Stellung als Gehilfe des Richters bei der Urteilsfindung, auf die er wegen seiner besonderen Sachkunde wesentlichen Einfluss nehmen kann, unvereinbar. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe im gerichtlichen Verfahren ist die innere Unabhängigkeit des SV von besonderer Bedeutung. Im Hinblick auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten und die Belange der Allgemeinheit hat es der Bundesgerichtshof (BGH) zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des SV für notwendig erachtet, dessen Haftung auf Schadensersatz gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wegen eines fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachtens auszuschließen (BGHZ 62, 54, 59). Diese Erwägungen rechtfertigen es auch, dem SV in solchen Fällen den Entschädigungsanspruch zu erhalten, in denen er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt um so mehr mit Rücksicht darauf, dass sich der gerichtliche SV den Auftraggeber und die Beteiligten nicht aussucht; er muss vielmehr gem. § 407 ZPO der gerichtlichen Ernennung Folge leisten. Er erhält zudem weder eine taxmäßige noch eine übliche Vergütung, sondern er wird lediglich entschädigt (BGH Rpfleger 1976, 178, 179; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 593; OLG Stuttgart JurBüro 1976, 939; OLG Frankfurt NJW 1977, 152; OLG Hamburg JurBüro 1978, 898; OLG Schleswig JurBüro 1979, 407; OLG Hamm JurBüro 1979, 1687).
c) Das dem SV zur Last gelegte Verhalten, die zur Sachentscheidung berufene Zivilkammer nicht frühzeitig und insbesondere nicht anlässlich des Termins zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass seine öffentliche Bestellung zwischenzeitlich geendet hatte, stellt sich im vorstehenden Sinne als allenfalls leicht verschuldet dar, selbst wenn man unterstellte, die folgenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Beschwerdeschreiben vom 23.02.2026 an die zuständige Richterin, Bl. 289 f dA, träfen nicht zu: „Ich möchte höflichst daran erinnern, dass ich nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 Sie persönlich angerufen habe und erklärte, dass meine freiberufliche Tätigkeit zum 31.12.24 beendet wurde. Sie gaben mir in diesem Telefonat den Hinweis, dass ich zur mündlichen Verhandlung erscheinen muss. (Auszug aus meinem letzten Schreiben: Des Weiteren habe ich Ihnen mit Schreiben vom 04.11.2024 mitgeteilt, dass meine letzte Tätigkeit in 2024 sein wird, weil meine öbuv schon seit 12/2023 ruht. Trotzdem erhielt ich Ihrerseits eine Ladung mit Datum 08.01.2025 zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens am 16.05.2025. Hierzu habe ich auch mit Ihnen telefoniert. Ich bin davon ausgegangen, dass ich nicht nochmals explizit das Ruhen der öbuv erwähnen muss....“.
Vielmehr treffen nämlich die vorausgehenden Ausführungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam in seiner Stellungnahme vom 03.12.2025, Bl. 265 f dA, zu, in denen es heißt: „Der Beschluss des LG Potsdam vom 11.07.2025, Bl. 236, mit welchem der Sachverständige ... (Name 01) wegen Besorgnis der Befangenheit entbunden wird, stützt sich in der Begründung darauf, dass der Sachverständige seine entfallene öffentliche Bestellung nicht bekanntgegeben habe. Damit habe er Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit hervorgerufen. Dies würde die Vorschrift des § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG berühren. Allerdings setzt die Nummer 3 Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Berechtigten voraus. Gem. § 8a Abs. 1 JVEG entfällt der Anspruch des Berechtigten, wenn er es unterlässt der heranziehenden Stelle Umstände mitzuteilen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen. Gem. § 8a Abs. 2 JVEG erhält er seine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen eine der in den Nummern 1 bis 4 der benannten Vorschrift erwähnten Verpflichtungen verstoßen hat. .... Der Sachverständige ... (Name 01) hat mit Schreiben vom 16.11.2023 angezeigt, dass er altersbedingt zum 16.12.2023 als öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zurücktreten wird und seine Tätigkeit im Ingenieurbüro ... (Name 01) zum 31.12.2023 beenden wird, Bl. 258. Dieses Schreiben ging am 17.12.2023 beim LG Potsdam ein, wurde erfasst unter Verwaltungsvorgang 3134 E / allg. (115) und mit Verfügung vom 22.11.2023 allen Richtern des LG Potsdam zur Kenntnis gegeben. Das Gericht hat es in Kenntnis dieser Tatsache bei der Beauftragung des Sachverständigen ... (Name 01) belassen. .... Der Verlust der Sachverständigenvergütung knüpft an die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 JVEG an. .... Der im Beschluss vom 11.07.2025 genannte Ablehnungsgrund, welcher sich ausschließlich darauf stützt, dass der Sachverständige den Wegfall der öffentlichen Bestellung nicht bekanntgegeben habe, ist jedenfalls nach Akteninhalt und beim LG Potsdam bekannten Tatsachen nicht haltbar. Insoweit ist dem Sachverständigen, soweit kein anderweitiger Grund gem. § 8a JVEG in Betracht kommt, der Vergütungsanspruch sowohl für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 2.366,71 € und für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens über 1.308,50 € als auch für die Teilnahme am Termin am 16.05.2025 über 583,37 € in Gänze zuzuerkennen. Denn auch im Termin vom 16.05.2025 wurde der Sachverständige letztlich nur wegen vermeintlicher Nichtanzeige des Wegfalls der öffentlichen Bestellung abgelehnt und dass aus diesem Grunde das Gutachten nicht verwertbar sei, Bl. 215.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Insofern kann dem Sachverständigen nach dem Lauf der Ereignisse lediglich vorgeworfen werden, dass er das Gericht und die Parteien nicht auch in dem Gerichtstermin vom 16.05.2025 auf den Wegfall seiner öffentlichen Bestellung hingewiesen hat, denn er durfte zumindest darauf vertrauen, dass die zur Sachentscheidung befugte Instanzrichterin über diesen, dem Geschäftsbereich des Landgerichts bekanntgegebenen, Umstand im Bilde war und diesen ggf zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen würde. Vor diesem Hintergrund sind Gründe, dem Sachverständigen die der Höhe nach insgesamt verdiente Vergütung abzuerkennen, nicht vorhanden. Die Vergütung ist vielmehr ausdrücklich in entsprechender Höhe festzusetzen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 JVEG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.