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Landgericht Köln, Beschluss vom 01.04.2026 – 13 S 177/25

13. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2026:0401.13S177.25.00

Gründe§

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.02.2026 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.